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Tod des Mieters / 3.2 Haushaltsangehörige

Harald Büring
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§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB erweitert den Kreis der anderen Familienangehörigen um "Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen". Damit ist in erster Linie der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft angesprochen. Für die Praxis ist dabei insbesondere von Bedeutung, wie die eheähnliche Gemeinschaft von anderen Partnerschaften abzugrenzen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] setzt "eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht".

Weiter zählen dazu gleichgeschlechtliche Partnerschaften, zwischen denen keine Verbindung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht. Schließlich werden jene Personenverbindungen erfasst, die zwar gemeinsam leben und wirtschaften, aber keine sexuellen Beziehungen unterhalten, wie dies etwa bei zusammenlebenden Geschwistern der Fall ist.

 
Hinweis

Auf Dauer angelegt

Es ist nicht erforderlich, dass die genannten Personengruppen bereits längere Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Haushalt muss lediglich "auf Dauer" angelegt sein.

U. U. ist dies aufgrund von Indizien festzustellen, wobei es insbesondere auf die wechselseitige Versorgung und auf die Befugnis, über das Einkommen und das Vermögen des jeweils anderen Partners zu verfügen, ankommt.

[1] Beschluss v. 13.1.1993, VIII ARZ 6/92; ebenso LG München, NZM 2005, 336.

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