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Tod des Mieters / 2 Eintrittsrecht der Kinder (§ 563 Abs. 2 BGB)

Harald Büring
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Hat der verstorbene Mieter mit seinem Ehegatten und mit seinen Kindern in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt und lehnt der Ehegatte den Eintritt ab, so treten die Kinder des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dies gilt auch, wenn die Kinder noch minderjährig sind.

 
Hinweis

Pflege- und Stiefkinder

Der Begriff der "Kinder" ist nach dem Gesetzeszweck (Schutz der Familie) weit auszulegen. Dazu zählen auch die Pflegekinder und die Stiefkinder. Der Eintritt des Ehegatten schließt den Eintritt der Kinder aus.

Der Ehegatte hat das Recht, den Eintritt abzulehnen.[1] Dem Vermieter steht unter den Voraussetzungen des § 563 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht zu.

Hat der Mieter mit seinen Kindern (aber ohne einen weiteren Partner) in der Wohnung zusammengelebt, so treten die Kinder in das Mietverhältnis ein.

Hat der Mieter mit seinen Kindern und einem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen gemeinsamen Haushalt geführt, so treten die Kinder des Mieters und der Lebenspartner gemeinsam in das Mietverhältnis ein.[2] Gehören zu dem Haushalt des Mieters auch die Kinder des Lebenspartners (etwa aus früherer Ehe), so treten diese Personen nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn der Lebenspartner den Eintritt ablehnt.[3]

Sowohl der Lebenspartner als auch die Kinder haben das Recht, den Eintritt abzulehnen.[4] Dem Vermieter steht unter den Voraussetzungen des § 563 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht zu.

[1] § 563 Abs. 3 BGB.
[2] § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB.
[3] § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.
[4] § 563 Abs. 3 BGB.

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