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Tierhaltung (Miete) / 2.4 Vertraglicher Erlaubnisvorbehalt

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In einem Formularvertrag kann vereinbart werden, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Eine solche Klausel findet sich in zahlreichen Formularmietverträgen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken. Allerdings sind 3 Besonderheiten zu beachten:

  1. Erlaubnisfreie Haltung von Kleintieren

    Zum einen muss sich aus der Klausel ergeben, dass das Recht des Mieters zur Haltung von Kleintieren erlaubnisfrei ist.[1] Das Recht zur Haltung von Kleintieren darf dabei nicht eingeschränkt werden.

     
    Praxis-Beispiel

    Unwirksame Tierhaltungsklausel

    Die Klausel "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters" verstößt gegen § 307 BGB, weil danach nur das Halten von Ziervögeln und Zierfischen zustimmungsfrei ist. Andere Kleintiere (z. B. Hamster, Schildkröten) werden dagegen vom Zustimmungserfordernis erfasst. Darin liegt der Verstoß gegen § 307 BGB.[2]

  2. Schriftliche Erlaubnis

    Zum anderen darf die Rechtmäßigkeit der Tierhaltung nicht von einer schriftlichen Erlaubniserteilung abhängig gemacht werden.[3]

  3. Ermessen des Vermieters

    Die Klausel darf nicht so gefasst werden, dass die Erteilung der Erlaubnis im freien Ermessen des Vermieters steht.

     
    Praxis-Beispiel

    Unwirksame Ermessensklausel

    Die Klausel "Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters" ist unwirksam, weil für ein schrankenloses Ermessen kein Interesse des Vermieters erkennbar ist.[4]

Für d...

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