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Tierhaltung (Miete) / 2 Vertragliche Vereinbarungen

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2.1 Erlaubnisklausel

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur Tierhaltung berechtigt ist, darf er in der Wohnung die üblichen Haustiere halten. Die Berechtigung gilt, solange das Mietverhältnis besteht. Der Mieter ist auch berechtigt, anstelle des bisherigen Tieres ein anderes Tier in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass hierzu eine erneute Erlaubnis erforderlich wäre. Die der Tierhaltung eigentümlichen Begleitumstände hat der Vermieter hinzunehmen.

Kommt es dagegen zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die zu der Beseitigung der Belästigung erforderlichen Maßnahmen trifft. Ist dies nicht möglich, kann der Mieter trotz der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sein, das Tier aus der Wohnung zu entfernen. Weigert sich der Mieter zu Unrecht, kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 Abs. 2 und 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.

2.2 Individualvertragliches Tierhaltungsverbot

 
Praxis-Beispiel

Tierhaltungsverbot

Durch die Vereinbarung "Das Halten von Haustieren ist nicht gestattet" wird das Recht zur Tierhaltung ausgeschlossen.

Gegen eine entsprechende Individualabrede, die zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt sein muss, bestehen keine Bedenken.[1]

 
Achtung

Ausgenommen vom Tierhaltungsverbot sind Kleintiere

Unberührt von dem Tierhaltungsverbot bleibt das Recht des Mieters zum Halten von Kleintieren, wie z. B. Vögel, Fische.

Für das Mitbringen von Tieren durch Besucher und für die vorübergehende Betreuung fremder Tiere gelten auch bei einem wirksamen Tierhaltungsverbot die Ausführungen in Abschn. 1.4.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz eines Tierhaltungsverbots ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Tierhaltung gegeben sein, insbesondere, wenn nach Vertragsschluss gewichtige Gründe für eine Tierhaltung entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Blinde...

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