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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.1.2 Gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Bei gefährlichen Hunden und sog. Kampfhunden geht es nicht nur um die üblichen Belästigungen durch die Haustierhaltung wie etwa ständiges Hundegebell, das den Nachbarn stört. Hinzu kommen hier noch Ängste und Aversionen, die durch konkrete Vorfälle und vor allem die Medienberichterstattung zusätzlich Nahrung erhalten haben.

1.1.2.1 Wann gilt ein Hund als gefährlich?

Als "gefährlich" werden Hunde in den einschlägigen Landesvorschriften eingestuft, wenn sie zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen, bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder schließlich durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Die Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" ist in folgenden Bundesländern geregelt:

  • Baden-Württemberg: § 2 HuV BW[1];
  • Bayern: Art. 37 LStVG i. V. m. § 1 BayHundAgressV[2];
  • Berlin: § 5 HundeG[3];
  • Brandenburg: § 8 HundehV[4];
  • Bremen: § 1 HundeHG[5];
  • Hamburg: § 2 HundeG[6];
  • Hessen: § 2 HundeVO[7];
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 2 HundehVO M-V[8];
  • Niedersachsen: § 7 NHundG[9];
  • Nordrhein-Westfalen: § 3 LHundG[10];
  • Rheinland-Pfalz: § 1 LHundG[11];
  • Saarland: § 1 HundeVO SL[12];
  • Sachsen: § 1 GefHundG[13];
  • Sachsen-Anhalt: § 3 HundeG LSA[14];
  • Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 HundeG[15];
  • Thüringen: § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.[16]

Kampfhunde

Der Begriff "Kampfhund" ist als Rasse nach Auffassung von Kynologen wissenschaftlich nicht belegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch gelten als Kampfhunde Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue do Bordaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback.

Hundeverordnungen der Bundesländer

Um Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden und sog. Kampfhunde...

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