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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1 Was kann man tun, wenn es Ärger gibt?

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Wenn ein Gespräch mit dem Tierhalter zu keiner einvernehmlichen Lösung führt, haben Sie die Wahl zwischen dem öffentlichen und dem privaten (Zivil-)Recht, um sich gegenüber Belästigungen durch die nachbarliche Tierhaltung zur Wehr zu setzen.

1.1 Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz

1.1.1 Normale Haustiere (Hunde, Katzen oder Ziervögel)

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes gegenüber Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich.

Landesrecht

Landeseinheitliche Regelungen kennen nur

 
Berlin § 2 Nr. 2 LImSchG Bln[1] "Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt."
Brandenburg § 3 Abs. 2 LImSchG BB[2] "Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt."
Bremen § 6 Abs. 1b ÖffOrdnOG[3] "Tiere sind so zu halten, dass (...) andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben, (...)"
Hamburg § 1 Abs. 2 HmbLärmSchG[4] "Tiere sind so zu halten, dass unbeteiligte Personen durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche nicht erheblich belästigt werden."
Nordrhein-Westfalen § 12 LImSchG NRW[5] "Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird."
Rheinland-Pfalz § 10 LImSchG RP[6] "Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tier...

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