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Tiefgarage: Verbot von Elektroautos?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss, der das Abstellen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in der Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage verbietet, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Mieter M von Wohnungseigentümer K ist berechtigt, den Tiefgaragen-Stellplatz der K zu gebrauchen. M stellt dort ein sog. Hybrid-Fahrzeug ab. Die Wohnungseigentümer fassen daraufhin im August 2021 den Beschluss, der das Abstellen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt. Die Wohnungseigentümer meinen, von den Lithium-Ionen-Akkus in elektrisch betriebenen Fahrzeugen gehe eine erhöhte Brandgefahr aus. Der Brand eines solchen Fahrzeugs sei wesentlich aufwändiger zu löschen als der eines benzinbetriebenen Autos.

Gegen diesen Beschluss geht K vor. Er meint, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in sein Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei allerdings nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Denn die Wohnungseigentümer seien berechtigt, Benutzungsbestimmungen für das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum zu treffen, wobei eine Nutzungsregelung nicht so gefasst sein dürfe, dass sie das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers aushöhle. Der Beschluss bewege sich in dem zulässigen Rahmen, weil nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge untersagt werde.

Der Beschluss widerspreche aber ordnungsmäßiger Verwaltung. Mit der WEG-Reform 2020 habe der Gesetzgeber jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch verschafft, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug zu gestatten. Dieser Anspruch, der sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG ergebe, laufe d...

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