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Tiefgarage: Verbot von Elektroautos? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Gebrauchsvereinbarung. Zu fragen ist, ob es möglich ist und ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu verbieten, in Tiefgaragen elektrisch betriebene Fahrzeuge abzustellen.

Beschlusskompetenz

Soweit die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch ein Gesetz oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Benutzung beschließen. Im Fall gibt es keine Vereinbarung.

Man kann aber fragen, ob ein Gesetz es erlaubt, elektrisch betriebene Fahrzeuge in einer Tiefgarage abzustellen. Zu denken ist zum einen an § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Der gibt einem Wohnungseigentümer einen Anspruch, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Diesem Anspruch wohnt die Idee des Gesetzgebers inne, dass man ein elektrisch betriebenes Fahrzeug in einer Tiefgarage abstellen darf. Zum anderen ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zu nennen. Dieses zwingt unter den von ihm genannten Voraussetzungen sogar dazu, zu errichtende und bestehende Gebäude mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Diesen beiden Gesetzen kann man ggf. ein Verbot entnehmen, im Vorfeld zu beschließen, das Abstellen elektrisch betriebener Fahrzeuge zu untersagen. Ob Gesetze allerdings bereits ein "Vorfeld" angreifen, dürfte noch nicht ausreichend diskutiert sein. Jedenfalls würde der Beschluss, der das Abstellen verbietet, einem Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG oder Maßnahmen nach dem GEIG nicht entgegenstehen.

Ordnungsmäßige Verwaltung

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. Entspricht ein wirksamer Beschluss diesem Maßstab nicht, ist er nach §§ 23 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG für ungültig zu erklären.

Das AG meint, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Soweit es auf das gesetzgeberische Ziel abhebt, die Verbreitung der Elektromobilität zu fördern, erkennt es nicht, dass es darauf nach § 18 Abs. 2 WEG nicht ankommt. Und soweit es auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG blickt, sieht es nicht, dass der Beschluss einem Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG nicht entgegenstehen würde (der Wohnungseigentümer hätte einen Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss). Es wäre daher besser gewesen, sich mit der behaupteten Brandgefahr zu beschäftigen. An dieser Stelle kann man dann u. a. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG bzw. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wertung entnehmen, dass nach einer Abwägung die Brandgefahr in der Regel zurückzustehen habe.

Mieter

Der Mieter eines Wohnungseigentümer kann nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass ihm der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bestimmtheit

Ein Beschluss muss "bestimmt" sein. Dies dient sowohl dem Schutz der derzeitigen Wohnungseigentümer als auch den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG ohne Weiteres an die bestehenden Beschlüsse gebundenen zukünftigen Wohnungseigentümern. Ein Beschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus genau erkennen lässt, was gilt. Er muss sein "Regelungsproblem" vollständig lösen. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit wegen vollständiger inhaltlicher Unbestimmtheit und Anfechtbarkeit wegen zweifelhaften Inhalts wird regelmäßig danach vorgenommen, ob der Beschluss überhaupt eine durchführbare Regelung erkennen lässt.

Im Fall muss man insoweit bei den Worten "bis auf Weiteres" skeptisch sein. Wie lange soll die Regelung gelten?

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