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Terrasse: Ist sie sondereigentumsfähig?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.

2 Normenkette

§ 5 WEG

3 Das Problem

In einem Teilungsvertrag soll eine Terrasse zum Sondereigentum erklärt werden. Es handelt sich um ein Haus mit 3 Geschossen. In der westlichen Ecke des sonst rechteckigen Hauses ist ein etwa 3 m x 3,5 m großer Bereich ausgespart. Dieser Bereich ist im Erdgeschoss als Terrasse ausgestaltet, in den beiden Geschossen darüber befinden sich an dieser Stelle im Vergleich zur Terrasse etwas kleinere Balkone. Die Terrasse ist mit Bodenplatten belegt und dadurch gegenüber der Umgebung einige Zentimeter erhöht, mit einem Holzzaun mit Tor umgeben und mit einem "überdachungsähnlichen Wetterschutz" auf Holzbalken und Stützpfeilern versehen. Das Grundbuchamt hält die Fläche für keinen Raum. Dies sehen die antragstellenden Miteigentümer anders. Die Terrasse stehe in enger räumlicher Verbindung mit dem sonstigen Sondereigentum, sei von keinem anderen Sondereigentum aus nutzbar und genau begrenzt durch die weiterlaufenden Linien der Hauswände. Außerdem sei sie durch die Erhöhung gegenüber dem Erdboden und den Zaun abgegrenzt.

4 Die Entscheidung

Das OLG teilt die Ansicht des Grundbuchamts! Die Terrasse sei nicht sondereigentumsfähig. Es entspreche der wohl überwiegenden Meinung, dass ebenerdige Terrassen nicht sondereigentumsfähig sind, weil sie keine Räume seien (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 5 Rz. 40 "Terrasse"). Terrassen seien schon vom Wortsinn her weder "Räume", noch zu einem Raum gehörende Bestandteile eines Gebäudes. Ihnen fehle auch die Qualität eines Raums, Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre zu bieten. Sie könnten auch nicht verändert w...

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