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Tendenzschutz

Bernhard Steuerer
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1 Einleitung

Der Tendenzschutz schränkt die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ein.

Unternehmen und Betriebe unterliegen dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG, wenn sie unmittelbar und überwiegend den in Nr. 1 oder Nr. 2 der gesetzlichen Regelung aufgezählten Zwecken dienen (Tendenzunternehmen bzw. -betriebe).

Die geschützten Zwecke sind nach Nr. 1 der Regelung politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische.

Zu den Betrieben mit politischer Zweckbestimmung zählen neben dem Verwaltungsapparat der politischen Parteien insbesondere wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).

Nach Nr. 2 der sind besonders geschützt solche Unternehmen und Betriebe, die Zwecken der Meinungsäußerung oder Berichterstattung dienen.

2 Tendenzbetriebe

Ein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 BetrVG liegt vor bei Unternehmen und Betrieben, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen.

"Unmittelbar" bedeutet, dass der Unternehmenszweck selbst auf die genannte Tendenz ausgerichtet sein muss.

"Überwiegend" verlangt, dass bei Unternehmen oder Betrieben, die nur teilweise unmittelbar tendenzbezogenen Zwecken dienen (Mischbetriebe), für den Tendenzschutz in erster Linie quantitative Gesichtspunkte entscheidend sind, wie z. B. der Einsatz sachlicher und personeller Mittel. Bei personalintensiven Betrieben ist entscheidendes Kriterium, ob über die Hälfte der Arbeitszeit zur Tendenzverwirklichung eingesetzt wird.[1]

[1] Vgl. LAG Hannover, Beschl. v. 23.05.2005 – 8 TaBV 82/04.

2.1 Geistig-ideelle Zielsetzungen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Politischen Bestimmungen dienen Geschäftsstellen und Sekretariate von politischen Parteien, aber auch wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).

Koalitionspolitischen Bestimmungen dienen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie deren Geschäftsstellen und Einrichtungen wie Bildungswerke, Forschungsinstitute etc.

Konfessionellen Bestimmungen dienende Betriebe sind kirchlich oder weltanschaulich ausgerichtete Einrichtungen, die rechtlich selbstständig sind und nicht schon unter die Bestimmung des § 118 Abs. 2 BetrVG fallen, z. B. Jugend-, Frauen-, Männer-, Familiengruppen, Missionsvereine.

Karitativen Bestimmungen dienen private Wohlfahrtseinrichtungen, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, Fürsorgeheime, Heime für Drogenabhängige, Behindertenwerkstätten (deren eigentlicher Zweck die Wiedereingliederung in das Berufs- und Erwerbsleben ist)[1], Berufsförderungswerkstätten, Dialyse-Zentren (soweit sie karitativen Zwecken dienen)[2], Bergwacht, Müttergenesungswerk, Altenheime.

Karitativ ist eine Tätigkeit,

  • die sich den sozialen Dienst am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen freiwillig zum Ziel gesetzt hat,
  • die im Dienst Hilfsbedürftiger erfolgt,
  • die sich auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen ausgerichtet ist.

Das karitative Unternehmen darf nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen. Andererseits muss die Hilfeleistung nicht unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt erfolgen. Damit sind kostendeckende Entgelte zulässig.

Karitative Einrichtungen der Kirchen (z. B. Einrichtungen des Diakonischen Werks oder der Caritas[3]) unterfallen, weil sie von § 118 Abs. 2 BetrVG erfasst sind und deshalb das Betriebsverfassungsgesetz überhaupt keine Anwendung findet, nicht dem Tendenzschutz.

Sonderfall Krankenhausbetriebs-GmbH

Wird ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH betrieben, ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Tendenzbetrieb handelt. Zwar ist bei einem Krankenhaus grundsätzlich davon auszugehen, dass es ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.[4] Jedoch darf der Krankenhausbetrieb kostendeckend arbeiten.[5] Dabei ist es unerheblich, ob in einem Rechnungsjahr tatsächlich ein Bilanzgewinn erzielt wird, soweit dieser nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat.[6]

Weitere Voraussetzung für eine karitative Tätigkeit ist, dass die Leistung freiwillig erfolgt, also keine Pflichtaufgabe erfüllt wird.[7] Die Freiwilligkeit entfällt auch nicht deswegen, weil der Patient einen Rechtsanspruch auf Behandlung z. B. gegen die öffentliche Hand (Land, Kreis, Kommune) besitzt.

Dies gilt selbst dann, wenn Alleingesellschafter der Krankenhaus-Betriebs GmbH die öffentliche Hand ist und diese nach § 3 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz verpflichtet ist, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben "und sich dieser Pflicht durch die Gründung der Krankenhausgesellschaft und den Betrieb der Kreiskrankenhäuser entledigt hat. Der Anspruch des Bürgers auf bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern richtet sich gegen den Landkreis, nicht gegen die Krankenhausgesellschaft...

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