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Tendenzschutz / 2.2 Presseunternehmen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Bernhard Steuerer
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Im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden diese Presseunternehmen ausdrücklich als Tendenzunternehmen anerkannt.

Dazu gehören Betriebe (Unternehmen) der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, wenn sie Zeitungen oder Zeitschriften (Tageszeitungen oder periodische Zeitschriften politischen oder ideellen oder fachlichen Inhalts) herausgeben[1], wobei keine Rolle spielt, ob politische Gebundenheit vorliegt (z. B. Generalanzeiger, Heimatblätter), aber auch grundsätzlich Buch- und Zeitschriftenverlage, Rundfunk- und Fernsehanstalten, soweit sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausfallen.

[1] BAG, Beschl. v. 01.09.1987 – 1 ABR 23/86.

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