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Temporärer Auslandseinsatz: Workation und Bleisure / 3.1.1 Tätigkeit innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz

Jan Peters
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Für innerhalb der Europäischen Union erbrachte Tätigkeiten ist zum Sozialversicherungsrecht die Verordnung (EG) 883/2004[1] maßgeblich. Durch entsprechende Abkommen ist diese Verordnung auch auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz ausgeweitet.

Im Ausgangspunkt sieht die Verordnung vor, dass nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anwendbar sind.[2] Hiernach soll der Sozialversicherungsschutz möglichst lückenlos gewährleistet sein. Ein weiterer Zweck ist zudem, Mehrfachversicherungen und daraus resultierende Mehrfachbelastungen zu vermeiden, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachteilhaft wären.

Die weiteren Regelungen sehen als sog. Kollisionsnormen die Anwendbarkeit einer bestimmten einzelstaatlichen Rechtsordnung bzw. Teilen dieser Rechtsordnung vor. Das entsprechend anwendbar erklärte nationale Recht wird als sog. (Sozialrechts-)Statut bezeichnet.[3]

Territorialitätsprinzip

Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) 883/2904 regelt das sog. Territorialitätsprinzip.[4] Hiernach gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Dieses Prinzip ist unabhängig von dem Umfang der verrichteten Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers anwendbar.

Ausnahmen von dem Territorialitätsprinzip

Von dem Territorialitätsprinzip gibt es indes relevante Ausnahmen, die im Ergebnis dazu führen, dass der Arbeitnehmer auch während der Auslandstätigkeit unverändert ausschließlich dem Sozialversicherungsrecht des "eigenen" Staates unterliegt.

Für die temporäre Tätigkeit innerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz ist hiernach insbesondere die Entsendung nach Art. 12 der VO (EG) 883/2004 relevant. Danach bleibt ein Arbeitnehmer in Deutschland in allen Zweigen der Sozialvers...

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