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Telemedizin in der betriebsärztlichen Betreuung / 3.2 Voraussetzungen für Telearbeitsmedizin und Videosprechstunden

Dipl.-Inform. Jörg Schiemann
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Als Voraussetzung für den Einsatz von Telemedizin sollte ein persönlicher Erstkontakt vom Betriebsarzt zum Unternehmen, den verantwortlich handelnden Personen und den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses gegeben sein.

Erstbegehungen, die die Grundlage für die Beratung bei der Arbeitsplatzgestaltung bilden, sollten genauso wenig virtualisiert werden wie spätere Arbeitsplatzbegehungen, die durch eine natürliche Person (Betriebsarzt oder Delegation an erfahrenes Fachpersonal) durchgeführt werden sollten. Auch wenn es technisch möglich ist, sollten Begehungen jeder Art nur in Ausnahmefällen über Webcam erfolgen.

Der persönliche Kontakt zwischen Betriebsarzt und Arbeitnehmer ist immer noch der Kern ihrer Beziehung und sollte durch telemedizinische Methoden, wie die Videosprechstunde, nur ergänzt und nicht ersetzt werden. Auch muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, dass er, wenn er dies möchte oder es bei einer bestimmten Untersuchung empfehlenswert ist, einen persönlichen Kontakt zum Betriebsarzt herstellen kann.

Andererseits gibt es aber auch genügend Situationen, die – wenn sich Beschäftigte und Ärztin/Arzt bereits persönlich kennen und keine medizinischen Gründe dagegensprechen – telemedizinisch gelöst werden können.

Rechtsvorschriften für Betriebsärztinnen/-ärzte und arbeitsmedizinische Inhalte gelten unverändert auch bei der Anwendung von Telemedizin weiter. Hierunter fallen beispielsweise die Einhaltung von allgemein anerkannten Qualitätsstandards oder die ärztliche Schweigepflicht. Dabei ist für die Wahrung der Privatsphäre des Arbeitnehmers auf beiden Seiten des telemedizinischen Gesprächs auf die Schaffung von geeigneten räumlichen Gegebenheiten zu achten. Die Verschwiegenheit kann nur gesichert werden, wenn sich beide Beteiligte für ein...

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