Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Telemedizin – Besserer Zugang zur betriebsärztlichen Betreuung

Dipl.-Inform. Jörg Schiemann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann v. a. in Klein- und Kleinstunternehmen selten mit einer vollen Betriebsarztstelle abgedeckt werden. Die Telemedizin kann hier eine sinnvolle Lösung sein, da sie orts- und zeitunabhängig ist. Dieser Beitrag erläutert, was Telemedizin und Telearbeitsmedizin ist und welche Vorteile sich daraus ergeben. Auch die Voraussetzungen für die Telemedizin sowie die Rahmenbedingungen für den Datenschutz sind Inhalt des Beitrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

1 Problemstellung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben Arbeitgeber bei Unternehmen jeder Größenordnung, also schon ab dem ersten Angestellten, die Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen.

Der Umfang zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung ist allerdings u. a. von der Mitarbeiteranzahl abhängig. So kann man schnell erkennen, dass eine volle Betriebsarzt-Stelle für Kleinunternehmen weder notwendig ist, noch kaufmännisch Sinn macht. Gemäß DGUV Vorschrift 2 sind mit dem Arbeitgeber jährlich das Betreuungsvolumen und die Aufgaben für die Sifa und den Betriebsarzt zu vereinbaren. Der Betriebsrat ist hinzuzuziehen. Bei der betriebsspezifischen Betreuung gibt es viele Schnittstellen zwischen Sicherheitsfachkraft (Sifa) und Betriebsarzt, die nach fachlichen Anforderungen und verfügbaren Kapazitäten gestaltet werden können.

Insbesondere für Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) und Kleinunternehmen (bis 49 Mitarbeiter), die in der Peripherie von Großstädten oder auf dem flachen Land ansässig sind, bedeutet es ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis, wenn für nur geringe Einsatzzeiten eine betriebsärztliche Betreuung regelmäßig organisiert werden muss. Kein Wunder also, dass gerade bei diesen Unternehmen die entsprechenden Strukturen kaum oder noch nicht ausreichend implementiert sind. So kann erst ein Drittel der Arbeitnehmer von Klein- und Kleinstunternehmen auf eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung zurückgreifen.[1] Es besteht also ein dringender Verbesserungs- und Handlungsbedarf.

Die Telemedizin kann hier eine sinnvolle Lösung sein, da sie ortsunabhängig und zeitunabhängig ist, d. h. frei von Sprechzimmern und festen Sprechstunden. So kann sie den Arbeitnehmern einen Zugang zu den entsprechenden Betreuungsleistungen bedarfsgerecht anbieten.

Doch was bedeutet das genau, welche Aufgaben können in der Arbeitsmedizin telemedizinisch ausgeübt werden und was sind die Rahmenbedingungen, die dafür gelten?

[1] Telemedizin – eine zukunftsorientierte Methode für die Arbeitsmedizin, ASU, Zeitschrift für medizinische Prävention, Ausgabe 04-2016, https://www.asu-arbeitsmedizin.com/telemedizin/telemedizin-eine-zukunftsorientierte-methode-fuer-die-arbeitsmedizin.

2 Was versteht man unter Telemedizin?

Die Bundesärztekammer definiert Telemedizin als "verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die [...] in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (...) hinweg erbracht werden."[1]

Dazu werden verschiedene Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt. Das kann beispielsweise das Telefon sein oder auch der Computer.

Die bekannteste Anwendung in diesem Kontext ist sicherlich die Online-Videosprechstunde, bei der Arzt und Patient über technische Geräte wie Computer oder Smartphone miteinander verbunden sind und Sprach- sowie Sichtkontakt haben. Andere Beispiele sind das Telemonitoring von Patienten, z. B. in der Rehabilitation nach Operationen, oder auch Telekonsile mehrerer Ärzte, beispielsweise zur Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen.

Während wir im arbeitsmedizinischen Kontext noch relativ am Anfang der Nutzung stehen, gibt es in anderen medizinischen Fachbereichen bereits Erfahrungen und erfolgreiche Umsetzungen im Kontext der Telemedizin. So existieren beispielsweise Konzepte und Leitlinien für die Teledermatologie oder Telemedizin in der Intensivmedizin.

[1] https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/telemedizin-fernbehandlung.

2.1 Rahmenbedingungen für Telemedizin

Ein wichtiger Schritt zur Verbreitung der Telemedizin und insbesondere der Videosprechstunde war 2018 die Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages über die Aufhebung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung unter der Voraussetzung der Aufklärung und des Einverständnisses des Patienten.

Weitere Voraussetzung ist die Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, dazu gehört auch, dass telemedizinische Beratung und Dokumentation eine persönliche Aufgabe der Ärzte ist und nicht delegiert werden darf.

Ganz wesentlich ist dabei die Orientierung an der medizinischen Notwendigkeit und nicht, wie oft in Bereichen neuer Technologien oder der Digitalisierung allgemein, an der technischen Machbarkeit. Es gilt der Grundsatz: keine Telemedizin nur um der Telemedizin willen ohne einen Mehrwert!

Als Unterstützung dieses Aspekts kann auch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    90
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    48
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    29
  • Zeitarbeit / 4.4 Übernahme in den Kundenbetrieb
    15
  • Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen / 1.5 Gefahrgutrecht (ADR)
    14
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    14
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    13
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    13
  • Explosionsschutz: Zündquellenbewertung
    11
  • Selbstentzündliche Stoffe
    11
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    11
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    11
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    10
  • Sicheres Arbeiten an Aluminium-Schmelzöfen / 2.3 Gefahrstoffe
    10
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    10
  • Bohrmaschine / 2 Maßnahmen zur Unfallverhütung
    9
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    9
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    9
  • ArbSchG: Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz / 6.5 Vorsorgeuntersuchungen
    8
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    8
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Telemedizin: Videosprechstunde in der betriebsärztlichen Versorgung
Beratung Arzt
Bild: Karolina Grabowska / pexels

Telemedizin hat während der Coronapandemie die Methoden und Routinen der betriebsärztlichen Versorgung sinnvoll ergänzt. Das gilt vor allem für die Videosprechstunde. Was sind die Vor- und Nachteile einer Videosprechstunde? Eine Pilotstudie testete sie in Hinblick auf die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.


Neue DGUV Vorschrift 2: Telekonsultation mit dem Betriebsarzt: Was die neue DGUV Vorschrift vorgibt
View over shoulder employer listen applicant at job interview online use cam and pc
Bild: Haufe Online Redaktion

Aus der betriebsärztlichen Betreuung ist der Einsatz digitaler Telekommunikation kaum noch wegzudenken – unter anderem aufgrund des zunehmenden Mangels an Betriebsärzten. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 setzt dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen, um die Beratungs- und Therapiequalität auch auf digitalem Weg auf möglichst hohem Niveau zu halten. Wie viel digitale Betreuung ist erlaubt und was kann der Unternehmer selbst bestimmen?


Telemedizin – Besserer Zuga... / 1 Problemstellung
Telemedizin – Besserer Zuga... / 1 Problemstellung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben Arbeitgeber bei Unternehmen jeder Größenordnung, also schon ab dem ersten Angestellten, die Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen. Der Umfang zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung ist ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren