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Telematik im Gesundheitswesen / 1.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Norbert Finkenbusch
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Der Vertragsarzt übermittelt die Daten einer Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse. Die Daten werden aus dem Praxisverwaltungssystem über die TI an die Krankenkasse gegeben. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen. Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die elektronischen Meldedaten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält dazu einen elektronischen Hinweis, dass die Daten für ihn abrufbar sind. Die Daten werden anschließend über das SV-Meldeportal angefordert. Das Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Zentrale ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der zuständigen Krankenkasse ab, um das U1-Verfahren durchzuführen. Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nicht greift. Dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (z. B. bei im Ausland ansässigen Ärzten). Der Arbeitnehmer erhält weiterhin eine Bescheinigung in Papier über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit (ohne Diagnose). Sie dient dem Arbeitnehmer z. B. als Beweismittel in Störfällen (Technikversagen). Die Urkunde kann dem Arbeitgeber ausgehändigt werden. Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weisen die Arbeitsunfähigkeit weiterhin durch eine ärztliche Bescheinigung in Papier nach.

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