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Telefon- und Internetkosten / 6 Der Arbeitnehmer verwendet ein Mobiltelefon (Handy)

Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Ebenso wie beim Festnetzanschluss bestehen auch hier 2 Möglichkeiten. Der Unternehmer kann ein Mobiltelefon entweder

  1. selbst erwerben und dem Arbeitnehmer zur Nutzung – also auch zur privaten Nutzung – überlassen oder
  2. dem Arbeitnehmer, der sein eigenes Mobiltelefon einsetzt, die Kosten steuerfrei erstatten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen.

Der Unternehmer erwirbt das Mobiltelefon und schließt den Vertrag mit der Telefongesellschaft ab, die unmittelbar mit ihm abrechnet. Der Unternehmer überlässt das Mobiltelefon seinem Arbeitnehmer und trägt alle Telekommunikationskosten (Apparat, Mindestgebühren und laufende Gebühren bzw. Flatrate).

Der Unternehmer zieht die Kosten zu 100 % als Betriebsausgaben ab. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Mobiltelefon für berufliche Zwecke nutzt, spielt keine Rolle. Eine private Nutzung des Mobiltelefons durch den Arbeitnehmer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Nutzt der Arbeitnehmer ein privates Handy, darf der Arbeitgeber die Kosten für die dienstliche Nutzung des Handys lohnsteuerfrei erstatten. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Festnetzanschluss. Nutzt der Arbeitnehmer Handy und Festnetzanschluss für betriebliche Gespräche, können die Beträge addiert und mit 20 %, maximal 20 EUR pro Monat erstattet werden.

 

Betriebliches Mobiltelefon dem Arbeitnehmer überlassen

Die beste und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

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