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Teilzeitarbeit: Vertragsgestaltung / 1.2 Verteilung und Lage der regelmäßigen Arbeitszeit

Dr. Christian Schlottfeldt
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Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten auf bestimmte Wochentage und bei einer Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf bestimmte Uhrzeiten (Lage der Arbeitszeit) sind die Vertragsparteien frei. Das Arbeitsrecht gibt insoweit keine bestimmten Teilzeitmodelle vor. Als Beispiele für besonders häufige Teilzeitmodelle seien hier nur beispielhaft genannt:

  • Feste tägliche Arbeitszeit mit verkürzter Arbeitszeitdauer (ggf. auch im Rahmen von Telearbeit (Homeoffice) oder mobiler Arbeit);
  • ungleichmäßige tägliche Arbeitszeitdauer (z. B. im Rahmen von Gleitzeitmodellen oder dienstplanmäßiger Arbeitszeit);
  • verringerte Anzahl von Arbeitstagen pro Woche mit festen oder variablen Arbeitstagen;
  • Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber im Rahmen von Arbeit auf Abruf;
  • Arbeitsplatzteilung ("Job-Sharing") mit einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern mit Absprache der konkreten Arbeitszeiten zwischen den Job-Sharing-Partnern.

Im Unterschied zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ist es nicht (!) erforderlich, die Verteilung und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag genau festzulegen. Vielmehr kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich auch auf die jeweiligen betrieblichen Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarung) verweisen. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er notwendige Veränderungen bei der Verteilung oder Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts[1] anordnen kann und keine Vertragsänderung erfolgen muss.

Allerdings gehören bestimmte Aspekte des Arbeitszeitmodells des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 8 NachwG zu den nachweispflichtigen Arbeitsbedingungen (Ruhepausen und Ruhezeiten; bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhyth...

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