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Teilzeitarbeit: Besonderheiten bei Entgeltfortzahlung, U ... / 2.1.3 Wechsel von Arbeitszeitmodellen innerhalb des Urlaubsjahrs

Dr. Johanna Tormählen
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Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr

Die Zahl der Urlaubstage hängt grundsätzlich von der Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage ab. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist dann unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen.

Bei einer Neuberechnung des Urlaubs aufgrund einer Veränderung des Arbeitszeitmodells ist danach zu unterscheiden, ob sich "nur" die Verteilung der Wochenarbeitszeit ändert oder auch der Umfang der Wochenarbeitszeit. Denn bei einer Änderung des Umfangs der Wochenarbeitszeit ist darauf zu achten, dass durch die Umrechnung keine faktische Kürzung des zum Änderungszeitpunkt bereits erworbenen Urlaubsanspruchs stattfindet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den bereits erworbenen Urlaubsanspruch nicht vor dem Modellwechsel realisieren konnte, diesen Urlaubsanspruch hinsichtlich Zahl und stundenmäßiger Bewertung der Urlaubstage auch nach dem Wechsel der Vertragsarbeitszeit behält. Eine entgegenstehende Regelung sei mit dem Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten[1] nicht vereinbar.[2] Die Rechtsprechung bezieht sich auf bereits erworbene, aber noch nicht genommene Urlaubsansprüche.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Wechsel des Arbeitszeitmodells ohne Veränderung der Wochenarbeitszeit

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet von Januar bis September in einer 5-Tage-Woche (40 Stunden/Woche), ab Oktober arbeitet er grundsätzlich 10 Stunden/Tag, dabei arbei...

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