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Teilzeitarbeit: Anspruch auf Teilzeitarbeit und Verlängerung der Arbeitszeit

Dr. Johanna Tormählen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

Neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber in begrenztem Umfang auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben dem TzBfG enthalten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und für den Hochschulbereich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) spezielle gesetzliche Regelungen zur Teilzeitarbeit. In der Praxis zu beachten sind darüber hinaus etwa einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelungen über Teilzeitarbeit.

1 Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung arbeitszeitbezogener Veränderungswünsche des Arbeitnehmers

Der Zweck des Teilzeit- und Befristungsgesetz ist, Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Volumen und Lage der Arbeitszeit an deren jeweilige Lebenssituation anzupassen. Hierfür sieht § 7 TzBfG zunächst eine Erörterungspflicht des Arbeitgebers vor. Äußert ein Arbeitnehmer einen Wunsch hinsichtlich der Veränderung von Dauer oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer außerdem über wunschentsprechende Arbeitsplätze unterrichten, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Verkürzung oder Verlängerung oder eine anderweitige Verteilung seiner vertraglichen Arbeitszeit anstrebt und in welcher Form er diesen Wunsch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat (also auch ggf. nur mündlich). Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen; der Arbeitgeber darf dies nicht ablehnen.

Hat das Arbeitsverhältnis län...

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