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Teilzeitarbeit / 5 Arbeitgeberpflichten nach dem TzBfG

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit nach Maßgabe des TzBfG zu ermöglichen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen.[1]

Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet. Die Teilzeitbeschäftigung muss im Rahmen der konkreten betrieblichen Möglichkeiten bestehen.[2]

Information über Teilzeitarbeitplätze

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die ihren Teilzeitwunsch angezeigt haben, über entsprechende Möglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen informieren.[3] Die Informationspflicht betrifft nur solche Arbeitsplätze, die für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Eignung und Arbeitszeitwünsche in Betracht kommen. Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform[4] seinen Teilzeitwunsch[5] angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform zu geben.[6] Eine solche Antwort in Textform kann der Arbeitnehmer jedoch nur alle 12 Monate verlangen; erfolgt der Zugang der Anzeige erneut innerhalb des 12-Monatszeitraums, kann sich der Arbeitgeber auf eine mündliche Erörterung beschränken.

Die Regelung gilt neben § 7 Abs. 2 TzBfG und unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Sie gilt auch für Arbeitnehmer mit Abrufarbeit (vgl. dazu § 12 TzBfG), um dem Bedürfnis nach einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit vorhersehbarerer Lage ihrer Arbeitszeit Rechnung zu tragen.

Die 6-Monatsfrist ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Fristberechnung zu § 1 Abs. 1 KSchG zu ermitteln (vgl. die identische Berechnung für die §§ 8 und 9a TzBfG), insbesondere zur Anrechnung von Unterbrechungszeiten von ...

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