Der Teilwertbegriff stellt maßgeblich auf die konkrete betriebliche Funktion des jeweiligen Wirtschaftsguts ab. Jedenfalls dann, wenn für einen gedachten Erwerber aus der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsguts im Rahmen des Gesamtbetriebs kein anderer Wert folgt, entspricht der Teilwert i. d. R. dem Verkehrswert bzw. den Wiederbeschaffungskosten.
Der Teilwert ist ein Vergleichs- und Korrekturwert des Steuerrechts dar. Er stellt die Wertuntergrenze der Bewertung dar, insbesondere in der Steuerbilanz. Zu beachten ist, dass der Teilwert als Wertuntergrenze der Bewertung selbst durch eine Unter- und Obergrenze gekennzeichnet ist. Die Obergrenze des Teilwerts eines einzelnen betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts bildet der Wiederbeschaffungspreis, die Untergrenze der Einzelveräußerungspreis. Diesen Grenzwertvermutungen liegt die Überlegung zugrunde, dass der gedachte Erwerber des Unternehmens für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens so viel zahlen würde, als er aufwenden müsste, um es wiederzubeschaffen. Die Untergrenze, d. h. der Einzelveräußerungspreis, entspricht dem Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte. Der Einzelveräußerungspreis wird i. d. R. mit dem Verkehrswert oder dem gemeinen Wert gleichgesetzt.
Für nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter, die vom gedachten Erwerber für seinen konkreten Betrieb nicht anderweitig beschafft werden würden, entspricht der Teilwert stets dem Einzelveräußerungspreis.