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Teilungserklärung/Teilungsvereinbarung / 2.1 Gemeinschaftsordnung

Alexander C. Blankenstein
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In Teil B (oder Teil II) der Teilungserklärung wird das Verhältnis der Eigentümer untereinander geregelt, wobei dies nicht erforderlich ist. Manche Teilungserklärungen begnügen sich mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Teilweise sind Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auch in getrennten Urkunden enthalten. Überwiegend enthalten die Gemeinschaftsordnungen Änderungen oder auch Konkretisierungen der abdingbaren Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.[1]

Grundbucheintragung

Die gesamte Gemeinschaftsordnung wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch wird insoweit auf die entsprechende Bewilligung des Notars Bezug genommen, die genau bezeichnet wird. Die Gemeinschaftsordnung ist als Vertrag unter den Wohnungseigentümern verbindlich. Ihre Abänderung ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung möglich. Diese Abänderung ist gegenüber Sonderrechtsnachfolgern nur verbindlich, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wird.[2]

 
Hinweis

Öffnungsklauseln

Manche Gemeinschaftsordnungen enthalten eine Klausel, wonach bestimmte Regelungen der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass auch bei Vorhandensein einer Öffnungsklausel nicht in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden kann. Ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam, wenn nicht sogar nichtig.[3] Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer originärer – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt.[4] Zu den unentziehbaren, ab...

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