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Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung: Klage auf Änderung / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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K kauft ein Teileigentum. Zu diesem gehören 24 Pkw- und 7 Rollerstellplätze. Diese Stellplätze vermietet K. In der Wohnungseigentumsanlage gibt es außerdem Wohnungen und weitere Stellplätze. In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt:

"Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, die nicht zugleich Eigentümer einer Wohnung sind, sind nur zur Nutzung des zur Tiefgarage einschließlich Ein- und Ausfahrt gehörenden Gemeinschaftseigentums berechtigt. Ebenso ist der Eigentümer der Parkebene – Einheit 7 – nur zur Nutzung des Parkdecks selbst und der hierzu gehörenden Ein- und Ausfahrt berechtigt. (…) Die mtl. Instandsetzungsrücklage beläuft sich so lange, wie die Eigentümerversammlung keinen höheren Betrag bestimmt, für die Einheiten Nrn. 1 und Nrn. 7 bis … jeweils auf 0,45 EUR je m2 Brutto-Wohnfläche und für jeden Tiefgaragenstellplatz pauschal auf 4 EUR."

Danach muss K monatlich einen Vorschuss i. H. v. 513,75 EUR zahlen. Er bittet erfolglos darum, u. a. folgenden Beschluss zu fassen: "Die GdWE weist die Hausverwaltung an, den die TE erstellenden Urkundsnotar zu beauftragen, die Regelungen in der TE … unter den Ziff. IV. 3. b), IV. 3. c) und IV. 4. wie folgt zu ergänzen, zu ändern und/oder klarzustellen: I. Unter Ziff. IV. 3. b) wird die bisherige Regelung vor dem Buchstaben c) um folgende Absätze ergänzt: Gemeinschaftseigentum, das zum Parkdeck bzw. zur Parkebene (Einheit 7) gehört, wird allein von dem Eigentümer der Einheit 7 instandgehalten und instandgesetzt. Zum Gemeinschaftseigentum der Einheit 7 gehört das gesamte EG der Parkebene, das nicht unter Ziff. 111.2. dem Parkdeck bereits zur Sondernutzung zugewiesen ist. Zum Gemeinschaftseigentum des Parkdecks bzw. der Parkebene (Einheit 7) gehören das gesamte Geschoss, namentlich die Fahrbahnen, die Ein- und Ausfahrt, die do...

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