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Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung (FAQs) /   Ziergarten (Gemeinschaftsordnung)

Dr. Oliver Elzer
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In der Gemeinschaftsordnung von 1990 wurde unter Benutzungsregelung § 15/1 zur alleinigen Nutzung ausgegeben (Sondernutzungsrechte). Weiter heißt es, die Sondernutzungsrechte sind für die ordentliche Instandhaltung und Unterhaltungslast angewiesen. Die Nutzungsfläche darf nur als Ziergarten genutzt werden. Kann in diesem Fall ein Beschluss gefasst werden, dass hier eine andere Nutzung erfolgen kann? Wenn hier z.B. ein Gartenhäuschen gebaut wird, ist das eine bauliche Veränderung?

Ich verstehe die Frage so, dass es Sondernutzungsrechte an Gartenflächen gibt. Ferner gibt es eine Vereinbarung, nach der die Gartenflächen nur als Ziergarten genutzt werden dürfen. Die Frage ist also, ob man entgegen der Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarung "Ziergarten" etwas anderes beschließen darf, beispielsweise ein Gartenhäuschen (die Errichtung wäre zweifellos eine bauliche Veränderung). Der BGH unterscheidet soweit aktuell Gebrauchsvereinbarungen und solche, die bauliche Veränderungen verbieten.[1]

  • Die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung aus § 20 Abs. 1 WEG besteht auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist.
  • Sieht die Gemeinschaftsordnung hingegen vor, dass die Gartenflächen "nur der Anlage von Ziergärten dienen" und die "Errichtung von Baulichkeiten jeglicher Art nicht gestattet" ist, ist ein Beschluss, der eine bauliche Veränderung erlaubt, hingegen nichtig.

In der Fallfrage heißt es, es sei nur ein "Ziergarten" erlaubt. Dass Bauen verboten ist, wird nicht mitgeteilt. Der Fall liegt also in der Mitte der vom BGH entschiedenen Fälle. Ich selbst neige dazu, eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zu verneinen, da mit dem Begriff "Ziergart...

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