Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung (FAQs)

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung werden bei der Begründung eines Wohnungseigentums formuliert und enthalten Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die in vielen Fällen nicht durch eine spätere Beschlussfassung geändert werden können, sondern erneut (geändert) vereinbart werden müssen. Auch sind einzelne Regelungen mitunter falsch und müssen ausgelegt oder sollten geändert werden. Diese "juristischen Fallstricke" stellen Verwaltungen häufig vor das Problem, wie sie vorzugehen haben. Diese Sammlung enthält Fragen, die an Dr. Elzer im Rahmen seiner Online-Seminare gestellt und von ihm beantwortet werden.

Abgeschlossenheitsbescheinigung (Änderung)

 

Was muss für die Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgenommen werden?

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen. Soll die Abgeschlossenheitsbescheinigung geändert werden, muss das also bei der Baubehörde beantragt werden. Die Wohnungseigentümer können eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht ändern.

Abweichung von Grundbuch und Teilungserklärung

 

In einzelnen Grundbüchern sind andere Miteigentumsanteile angegeben als in der Teilungserklärung. Wie geht das? Muss das geändert werden?

Keine dieser Quellen ist in diesem Fall vorrangig. Die Wohnungseigentümer müssen sich verständigen, wer welchen Miteigentumsanteil hat. Das kann nicht beschlossen werden. Eine Änderung ist nicht zwingend, wenn alle mit dem Widerspruch leben können. Es muss dann nur klar sein, wie Kosten umzulegen sind, bei denen der gesetzliche Umlageschlüssel gilt. Hier müssen die Wohnungseigentümer die Verwaltung anweisen, ob die Grundbücher oder die Teilungserklärung maßgeblich sein sollen.

Aufhebung von Wohnungseigentum

 

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es ein Vorder- und ein Hinterhaus. Beide Häuser stehen jeweils im Sonderei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Green Leases
Green Leases
Bild: Haufe Shop

Angesichts der Aufgabe, die Energiewende auch im Gebäudebereich erfolgreich in die Praxis umzusetzen, stellen "grüne Mietverträge" ein probates Instrumentarium dar. Dieses Buch beschreibt dazu die besten Strategien für ein nachhaltiges Mieter:innenengagement.


Gemeinschaftsordnung
Gemeinschaftsordnung

Zusammenfassung Überblick Die Gemeinschaftsordnung stellt die Verfassung der Gemeinschaft dar und hat insoweit überragende Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Sie ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben und zur Begründung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren