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Teilungserklärung: Genehmigung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht nicht, wenn die Genehmigungsfreigrenzen nach § 250 Abs. 1 Satz 2 und Satz 6 BauGB unterschritten sind und kein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung bestehendes Wohngebäude betroffen ist. Dem Grundbuchamt ist das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 5 i. V. m. § 250 Abs. 1 BauGB in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2 Normenkette

§ 8 WEG; § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB

3 Das Problem

Der aufteilende Eigentümer X beantragt am 12.2.2024, seine Teilungserklärung vom 29.1.2024 zu vollziehen. Eine im Aufteilungsplan in Bezug genommene Baugenehmigung vom 26.7.2023 legt X nicht vor. Er meint, eine Genehmigung nach § 250 BauGB i. V. m. der BayGBestV-Bau sei nicht erforderlich, weil sich in der Anlage weniger als 10 Wohnungen befänden.

Das Grundbuchamt weist noch im März 2024 darauf hin, es sei nach § 250 Abs. 5 BauGB ein Negativattest der Landeshauptstadt vorzulegen. Hiergegen wendet sich X im April 2024. Er argumentiert, § 250 Abs. 5 BauGB verlange nicht, dass der Nachweis durch ein Negativattest geführt werde. Hier sei die Tatsache, dass die Teilung keiner Genehmigung bedürfe, offenkundig. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 BayGBestV-Bau nehme Gebäude mit weniger als 10 Wohnungen von der Genehmigungspflicht aus.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Dem Antrag, die Teilung nach § 8 WEG im Grundbuch zu vollziehen, könne derzeit nicht stattgegeben werden, da ein Eintragungshindernis vorliege. Dem Grundbuchamt sei das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht i. S. v. § 250 Abs. 5 BauGB nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden. § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB ordne an, dass das Grundbuchamt die Eintragung einer genehmigungspflichtigen Umwandlung oder Teilung von Wohngebäuden in das Grundbuch nur vornehmen dürfe, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Eine Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB besteht nicht, wenn die Genehmigungsfreigrenzen nach Abs. 1 S. 2 und S. 6 der Vorschrift unterschritten sind und kein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung ...

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