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Teilungserklärung: Genehmigung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

§ 878 BGB ist bei Eintritt eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisses in Folge des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungs- bzw. Teileigentum nach § 8 WEG entsprechend anwendbar.

2 Normenkette

§ 8 WEG; § 250 BauGB

3 Das Problem

Alleineigentümer T gibt im November 2020 eine Teilungserklärung ab. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der auf der Grundlage von § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB erlassenen Berliner Umwandlungsverordnung vom 21.9.2021, die am 7.10.2021 in Kraft getreten ist. Mit Zwischenverfügung vom Mai 2021 weist das Grundbuchamt unter Fristsetzung auf das Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung hin. Nach Fristablauf weist das Grundbuchamt den Antrag zurück.

Der im November 2022 unter Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung eingelegten Beschwerde hilft das Grundbuchamt im Jahr 2023 ab. Es gibt T aber zugleich unter erneuter Fristsetzung die Vorlage einer Genehmigung nach § 250 BauGB auf. Die gegen diesen Punkt des Beschlusses gerichtete Beschwerde der Beteiligten weist das KG Berlin zurück. Dagegen wendet sich T mit der Rechtsbeschwerde.

4 Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg! Die Zwischenverfügung sei nicht zu beanstanden. Gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB müsse die Teilung bestehender Wohngebäude genehmigt werden, sofern eine Landesregierung durch Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt habe und sich das Grundstück in dem Geltungsbereich der Verordnung befinde. Das sei hier der Fall.

Die entsprechende Anwendung von § 878 BGB auf die Teilungserklärung führe zu keinem anderen Ergebnis. T habe zwar den Vollzugsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Vollzug der von ihr erklärten Teilung mangels entsprechender Rechtsverordnung noch keiner Genehmigung nach § 250 Abs. ...

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