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Teilungserklärung: Genehmigung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

§ 878 BGB ist bei Eintritt eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisses nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB, hier der UmwandlGV (Hessen), für die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungs- bzw. Teileigentum nach § 8 WEG entsprechend anwendbar. Bezieht sich die Teilungserklärung auf 2 Grundstücke, so führt erst der Eingang der auf Verfügung des Rechtspflegers nachgereichten Vereinigungserklärung nach § 890 BGB bei dem Grundbuchamt zum Eintritt einer Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB.

2 Normenkette

§ 8 WEG

3 Das Problem

Alleineigentümer B gibt am 29.3.2022 in Frankfurt a. M. gegenüber dem Grundbuchamt eine Teilungserklärung ab. Das Grundbuchamt vollzieht diese nicht, da es sich um 2 Grundstücke handelt. Am 13.5.2022 beantragt B daher, die Grundstücke zu vereinigen. Ferner reicht er eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für das bereits vereinigte Grundstück ein. Fraglich ist, ob dem Vollzug der Teilungserklärung entgegensteht, dass einen Tag zuvor die hessische Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung (UmwandlGV), eine Verordnung im Sinne von § 250 Abs. 3 Satz 3 BauGB, am 12.5.2022 in Kraft getreten ist.

4 Die Entscheidung

Das OLG sieht das so! Das Genehmigungserfordernis aus § 250 BauGB stehe entsprechend § 878 BGB dem Vollzug allerdings nur dann entgegen, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe. Zwar werde eine Teilungserklärung in § 878 BGB nicht erwähnt. Wegen der vergleichbaren Interessenlage sei § 878 BGB aber entsprechend anwendbar (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 12.10.2016, V ZB 198/15, Rn. 13). Auch stelle das öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernis betreffend die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers im Sinne von § 878 BGB dar (Hinw...

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  Leitsatz (amtlich) 1. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar. Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind deshalb unbeachtlich. 2. ...

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