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Teileigentum (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Während Wohnungseigentum typischerweise zu Wohnzwecken genutzt wird, dient das Teileigentum nicht zu Wohnzwecken. Nach § 1 Abs. 6 WEG gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend für das Teileigentum. Bezüglich der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheiten kommt es maßgeblich auf deren Zweckbestimmung in der Teilungserklärung an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 1 und 3 WEG.

BGH, Urteil v. 15.7.2022, V ZR 127/21: Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.

BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19: Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19: Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.

BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 307/16: Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt; die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.

AG Wiesbaden, Urteil v. 13.1.2012, 92 C 4523/11: Ist in einer Gemeinschaftsordnung das Objektprinzip vereinbart, besitzt auch der Teileigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung.

1 Allgemeines

Wohnungseigentum und Teileigentum kann nur in Verbindung von Bruchteilsmiteigentum an Grundstück und bestimmten Gebäudeteilen begründet werden, da auch nach dem Wohnungseigentumsrecht dem Wohnungseigentümer kein vom übrigen Eigentum losgelöstes Eigentumsrecht zusteht. Dementsprechend ist nach § 1 Abs. 3 WEG Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

 
Hinweis

Keine Unterschiede bei rechtlicher Behandlung

Teileigentum und Wohnungseigentum unterscheiden sich ausschließlich in ihrer Zweckbestimmung und nicht in ihrer rechtlichen Behandlung. Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Da somit Wohnungs- und Teileigentum keine unterschiedliche Rechtsqualität zukommt, bestimmt § 1 Abs. 6 WEG, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend gelten. Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer. Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine Gemeinschaftsordnung regelt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung hat. Eine solche Regelung ist dahin auszulegen, dass jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum eine Stimme besitzt.[1]

Eine Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum oder umgekehrt ist möglich, bedarf aber wegen der Änderung der Zweckbestimmung der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer, soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Änderungsvorbehalt enthalten ist,[2] nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG jedoch nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.[3] Eine Wohnung wird selbstverständlich nicht deshalb zu Teileigentum, weil der Eigentümer sie vorübergehend, etwa zur Ausübung seines Anwaltsberufs oder Ähnlichem, als Büro verwendet.

Ob im Einzelfall Teileigentum oder Wohnungseigentum vorliegt, bestimmt sich nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern vielmehr nach der Zweckbestimmung und baulichen Ausgestaltung. Zum Teileigentum können z. B. Geschäftsräume, Büros, Läden, Praxisräume, Hobbyräume, Garagen oder Werkstätten gehören. Die Art des Gebäudes ist dabei völlig gleichgültig. Auch an zu errichtenden Gebäuden kann Teileigentum begründet ...

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Teileigentum (WEMoG) / Zusammenfassung
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