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Teileigentum und Gebrauch des Sondereigentums

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Sondereigentum eines Teileigentums, das in der Teilungserklärung als "Hobby- und Abstellraum" beschrieben ist, darf zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros gebraucht und genutzt werden.

2 Normenkette

§§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt in einem Altfall von Teileigentümer B Unterlassung. B gebraucht Räume seines Teileigentums als Buchhaltungsbüro.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Der Gebrauch der Räume als Buchhaltungsbüro ist zulässig. Die Teilungserklärung spreche zum einen von einer "Teileigentumseinheit". Eine nähere Zweckbestimmung ergebe sich zum anderen aus der Formulierung "Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum". Die nähere Bezeichnung der einzelnen Räume als "Hobbyraum" bzw. "Abstellraum" sei "nächstliegend" nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums erfolgt. Dies ergebe sich aus der Formulierung "bestehend aus", die erkennbar darauf abziele, den Gegenstand des Sondereigentums zu bestimmen und ihn von den anderen Bestandteilen des Gebäudes abzugrenzen. Jedenfalls ergebe sich aus der Erklärung nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass der jeweilige Eigentümer an diese vorgeschlagene Nutzung der Räume auch zukünftig gebunden sein solle. Eine Vokabel oder auch nur eine Präposition, die explizit im Sinne einer Zweckbestimmung zu verstehen sei, findet sich nicht. Für neuwertige Erdgeschossräume (zumal in einer selbstständigen Teileigentumseinheit) wäre es auch eher ungewöhnlich bzw. sei es nicht ohne Weiteres naheliegend, wenn sie nur für Hobby- und Abstellzwecke genutzt werden dürften.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall gibt es nach h. M. jedenfalls eine Vereinbarung. Denn der Begriff "Teileigentumseinheit" kann nur so verstanden werden, dass Teileigentum begründet werden sollte, also das Sondereigentum an ...

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