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Teileigentum: Nutzung zu Wohnzwecken / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

B darf nach den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer seine Räume weder zu Wohnzwecken selbst gebrauchen noch nutzen, mithin vermieten. Gegen diese Verpflichtung verstößt B, da er die Räume offensichtlich nicht im Sinne des WEG gewerblich benutzt, sondern Mietern tage- oder wochenweise zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt. Dadurch verstößt B gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen seine Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, sich an die Vereinbarungen zu halten.

Gegen einen solchen Pflichtverstoß muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwaltung, vorgehen. Anders ist es nur dann, wenn durch den Gebrauch und/oder die Benutzung ein Wohnungseigentümer im Gebrauch und/oder in der Benutzung der Räume, die in seinem Sondereigentum stehen, gestört wird. AG und LG hätten daher zunächst prüfen müssen, ob K eine solche Störung dargelegt hatte. Fehlte es an dieser Darlegung, wäre die Klage in Ermangelung einer Prozessführungsbefugnis als unzulässig zu verwerfen gewesen. Es ist anzunehmen, dass AG und LG insoweit noch nicht ausreichend das aktuelle Recht beachtet haben. Oder der klagende Wohnungseigentümer hatte Störungen im Bereich seines Sondereigentums geltend gemacht und die Gerichte hielten es nicht für notwendig, den vorgenannten Prüfungsgegenstand in ihren Ausführungen näher zu beleuchten.

Der Sache nach geht es im Fall jedenfalls um die Frage, ob es einem Teileigentümer in einem konkreten Einzelfall erlaubt sein kann, seine Räume zu Wohnzwecken zu vermieten.

Benutzungsvereinbarung: Teileigentum

Die Wohnungseigentümer haben die Befugnis, für den Gebrauch und die Benutzung der in Sondereigentum stehenden Räume Benutzungsvereinbarungen zu schließen. Eine dieser Benutzungsvereinbarungen ist die Vereinbarung "Teileigentum"....

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