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Teil D: Vergütung und Kosten / 39 Verfassungsbeschwerde, Abrechnung [Rdn 470]

Detlef Burhoff , Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 RVG abgerechnet.
2. Anwendbar sind die Regelungen des § 37 RVG für den Wahlanwalt aber auch für den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt.
3. Verwiesen wird wegen der Abrechnung auf die für den Zivil-/Verwaltungsprozess vorgesehenen Vorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG.
4. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG entstehen im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfahrensgebühren der Nrn. 3206, 3207 VV RVG.
5. Wird vom Verfassungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, entsteht ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG.
6. Für die Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren ist in § 37 Abs. 2 S. 2 RVG für die Bemessung des Gegenstandswertes eine eigenständige Regelung aufgenommen worden.
7. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG entstehenden/entstandenen Auslagen.
8. Für die Kostenerstattung in Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt § 34a Abs. 2 BVerfGG.
9. Für die Kostenfestsetzung zuständig ist nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber ist zulässig.
 

Rdn 471

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Anwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AGS 2023, 337

Meyer, Der Gegenstandswert und die Abrechnung in besonderen Gerichtsbarkeiten und Sondergerichtsbarkeiten, in: Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, 263

Zuck, Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AnwBl. 1974, 34

ders., Die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AnwBl. 1978, 333

ders., Der Zugang vom BVerfG – Was läßt das 5. Änderungsgesetz zum Gesetz über das BVerfG von der Verfassungsbeschwerde noch übrig?, NJW 93, 264

s. i.Ü. ...

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