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Teil D: Vergütung und Kosten / 33 Terminsgebühr, Allgemeines [Rdn 415]

Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Terminsgebühren vor.
2. Systematisch ist das RVG so vorgegangen, dass für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr enthält.
3. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG bzw. Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG regelt den sog. "geplatzten Termin".
4. Für die Terminsgebühren gilt der Pauschalgebührencharakter aus Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1/Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG bzw. aus § 15 Abs. 1 RVG.
5. Für die Bemessung der Terminsgebühren gelten die allgemeinen Regeln.
 

Rdn 416

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update, AGS 2022, 97

ders., Geplatzter Termin“ im Strafverfahren, oder: Verdient der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV)?, AGS 2022, 193

ders., Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update, AGS 2022, 241

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1: Verbindung von Verfahren, AGS 2022, 433

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 2: Trennung von Verfahren, AGS 2023, 1

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung, AGS 2023, 102

ders., Der (Haft-)Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, AGS 2023, 147

Kotz, Entschädigung für einen geplatzten Termin in Strafsachen – Zugleich Besprechung von OLG München vom 13.11.2007 – 1 Ws 986/07, JurBüro 2008, 402

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 417

1.a) Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Terminsgebühren vor. Für die hier behandelten Rechtsmittelverfahren und Rechtsbehelfe ist hinzuweisen

▪ auf die Terminsgebühr für das Berufungsverfahren in der Nrn. 4126 VV RVG,
▪ für das Revisionsverfahren auf die Nr. 4132 VV RVG und für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren auf die Nr. 5114 VV RVG.
▪ Darüber hinaus entsteht in Strafverfahren in den in Nr. 4102 VV RVG genannten Fällen eine Terminsgebühr (zur Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Haftprüfungstermin Burhoff AGS 2022, 241; → U-Haft-Fragen, Gebühren, Teil D Rdn 436).
▪ Schließlich sind auch im Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG) nach den Nrn. 4202, 4206 VV RVG sowie
▪ auch im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG Terminsgebühren vorgesehen.
▪ Im Bußgeldverfahren können dann noch für gerichtliche Termine außerhalb der HV nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG Terminsgebühren abgerechnet werden.
▪ Im JGG-Verfahren können in den "Nachverfahren" Terminsgebühren entstehen (→ JGG-Verfahren, gebührenrechtliche Besonderheiten, Teil D Rdn 246).
 

Rdn 418

b) Nachfolgend sind nur allgemeine Fragen der Terminsgebühr behandelt. Die mit dem allgemeinen Abgeltungsbereich der Terminsgebühr zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Terminsgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 407. Die Besonderheiten der Terminsgebühr im Berufungsverfahren finden sich bei → Berufung, Terminsgebühr, Teil D Rdn 103, die der Terminsgebühr im Revisionsverfahren bei → Revision, Terminsgebühr, Teil D Rdn 385, die der Terminsgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren bei → Rechtsbeschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 362. Hier nicht behandelt werden die mit Trennung, Verweisung und Verbindung von Verfahren zusammenhängenden gebührenrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr. Diese Fragen spielen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr (i.Ü. dazu die eingehenden Ausführungen bei Burhoff/Volpert/Burhoff, Vorbem. 4 Rn 85 ff.; Burhoff AGS 2022, 433; ders., AGS 2023, 1; ders., AGS 2023, 102; zur Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung → Zurückverweisung, Teil D Rdn 664).

 

Rdn 419

2.a)aa) Systematisch geht das RVG – ebenso wie bei der Verfahrensgebühr (→ Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 456) – so vor, dass der Abgeltungsbereich der jeweiligen Terminsgebühr nicht jeweils in Zusammenhang mit der konkreten Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr enthält für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung "soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV RVG auch für nicht gerichtliche Termine Terminsgebühren vorgesehen sind.

 

Rdn 420

bb) Die Teilnahme an sonstigen, im VV RVG nicht ausdrücklich erwähnten Terminen, wird nicht von einer Terminsgebühr erfasst. Vielmehr fallen diese Termine in den Abgeltungsbereich der jeweiligen Verfahrensgebühr (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungs...

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