Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teil D: Vergütung und Kosten / 32 Terminsgebühr, Abgeltungsbereich [Rdn 407]

Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten nur eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr.
2. Der Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …".
3. Besonders hinzuweisen sind auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der Teilnahme an Terminen und der Vor- bzw. Nachbereitung von Terminen.
 

Rdn 408

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update, AGS 2022, 97

ders., Geplatzter Termin“ im Strafverfahren, oder: Verdient der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV)?, AGS 2022, 193

ders., Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update, AGS 2022, 241

ders., Der (Haft-)Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, AGS 2023, 147

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 409

1. Die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …" (→ Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 415).

 

Rdn 410

2. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. in Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG verdient der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …". Abgegolten wird dadurch die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Termin (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG; Vorbem. 4 VV Rn 64 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 25; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 25 f.; BT-Drucks 15/1971, S. 220; → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 419 ff.).

 

Rdn 411

3. Besonders hinzuweisen ist auf folgende erfasste bzw. nicht erfasste Tätigkeiten (auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 64 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 25 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV Vorb. 4 Rn 25 ff.; Burhoff AGS 2022, 97):

 

Rdn 412

a) Von den Terminsgebühren erfasst wird – bezogen auf die Rechtsmittelverfahren – die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, i.d.R. HV, bzw. an solchen, für die das RVG ausdrücklich eine Terminsgebühr vorsieht (z.B. Nr. 4102 Ziff. 2, 3, 4, 5 VV RVG). Erfasst wird die Anwesenheit des Verteidigers im Termin und alle von ihm im Termin entfaltete Tätigkeiten. Ein besonderer Umfang der Tätigkeiten wird vom RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht vorausgesetzt. Der spielt erst im Rahmen der Bemessung der Terminsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG eine Rolle (→ Berufung, Terminsgebühr, Teil D Rdn 108; → Revision, Terminsgebühr, Teil D Rdn 390).

 

Rdn 413

b) Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Dazu gehört nach zutreffender h.M. auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins (OLG Hamm AGS 2006, 498 für das Abfassen eines Beweisantrages; RVGreport 2009, 309 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 438; OLG Jena StV 2006, 204; OLG Karlsruhe RVGreport 2009, 19; OLG Köln AGS 2008, 447; OLG München AGS 2014, 174 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 271; OLG Saarbrücken AGS 2014, 251; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 m.w.N. auch zur a.A.; krit. insoweit Enders, JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484). Die dafür anfallenden Tätigkeiten werden nicht etwa von der Verfahrensgebühr erfasst (dazu → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 452; so aber OLG Bremen StraFo 2012, 39 m. abl. Anm. Burhoff RVGreport 2012, 63). Der Auffassung der h.M. scheint auch der BGH zu sein, der bei Gewährung einer Pauschgebühr für den Revisions-HV (§ 350) die von dem Pflichtverteidiger erbrachten vorbereitenden Tätigkeiten ausdrücklich bei der Bemessung der Pauschgebühr für den Termin berücksichtigt (u.a. BGH NJW 2012, 167; RVGreport 2012, 344; Beschl. v. 19.12.2012 – 1 StR 158/08). Zu Begründung der h.M. kann zudem auf die Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG verwiesen werden, wo hinsichtlich der Terminsgebühr für einen sog. "geplatzten Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG) auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (BT-Drucks 15/1971, S. 221).

 

Rdn 414

Zu den mit der Terminsgebühr damit auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind, zählen. Zur Nachbereitung gehört z.B. die Begleitung des Angeklagten im § 153a-Verfahren, wenn es um die Einhaltung der Auflagen/Weisungen geht.

 

☆ Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung bzw. Nachbereitung des konkreten HV-Termins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der HV, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzesänderung KostBRÄG: RVG-Anpassung zum 1. Juni 2025: Was sich durch das KostBRÄG2025 bei der Vergütung ändert
Stundenglas Sanduhr Geld Taschenrechner Fristen
Bild: Getty Images

Zum 1.6. 2025 treten umfangreiche Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft, die eine Anpassung der Gebühren an die steigenden Kosten vorsehen. Die Reform umfasst unter anderem höhere Wertgebühren, neue Regelungen für Terminsgebühren und angepasste Gerichtskosten.


Rechtsanwaltsvergütung: Wann sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Terminsvertreters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen nur an, wenn dieser von der Prozesspartei oder in ihrem Namen vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist.


Terminsvertretung: Probleme und Fragen rund um den Terminsvertreter
Richter und Anwätin im Gespräch in Gerichtsgebäude
Bild: Corbis

Terminsvertreter nehmen Gerichtstermine für den Prozessbevollmächtigten einer Partei wahr. Welche Aufgaben hat der Terminsvertreter, wer haftet für Fehler und wer zahlt die Kosten?


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren