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Teil D: Vergütung und Kosten / 22 Klageerzwingungsverfahren, Gebühren [Rdn 257]

Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers und dem Vertreter/Verteidiger des Beschuldigten.
2. Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller ggf. auch als Verletzten/Nebenkläger im Strafverfahren zu vertreten, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag rechnet er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.
3. Hat der Rechtsanwalt von vornherein den vollen Auftrag, den Beschuldigten im EV zu verteidigen, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sonst gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
 

Rdn 258

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 259

1. Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers und dem Vertreter/Verteidiger des Beschuldigten (dazu Teil D Rdn 260 ff.). Außerdem kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt jeweils bereits (schon) den Auftrag zur vollen Vertretung/Verteidigung erhalten hatte, oder ob er im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (→ Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 511, m.w.N.).

 

Rdn 260

2. Für den Rechtsanwalt des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren gilt:

a)aa) Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Ve...

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