Daniel Hagmann
, Monika Oerder
Rdn 25
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.
Rdn 26
1.a) Art. 34 S. 2 EMRK garantiert einen Anspruch auf ungestörte Kommunikation mit dem Gerichtshof. Die Konvention verbietet jeden Eingriff des Staates in das Recht des Einzelnen, beim EGMR eine Beschwerde einzulegen und diese in effektiver Weise weiter zu verfolgen (EGMR [GK], Urt. v. 4.2.2005 – 42687/99 [Mamatkulov u. Askarov/Russland Nr. 102], EuGRZ 2005, 357).
Rdn 27
Eine Verletzung des Verbots der Behinderung kann eigenständig mit der Menschenrechtsbeschwerde beanstandet werden. Die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe ist hierfür nicht erforderlich (EGMR, Urt. v. 6.11.2008 – 30209/04 [Ponushkov/Russland Nr. 78]).
Teilweise wird der Verstoß sogar, wenn die festgestellten und vorgetragenen Tatsachen dies nach Auffassung des EGMR nahelegen, ohne eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geprüft (EGMR, Urt. v. 12.4.2005 – 36378/02 [Chamaïev/Georgien u. Russland Nr. 468]).
Rdn 28
Dies mag im Hinblick auf die auch nicht unbegrenzte Kompetenz des Gerichtshofs bedenklich sein (Karpenstein/Meyer/Schäfer, Art. 34 EMRK Rn 16 ff.), ist aber jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Konventionsverstoß das Behinderungsverbot des Art. 34 S. 2 EMRK betrifft (Übersicht bei: EGMR, Urt. v. 30.11.2010 – 47672/09 [Mocny/Polen Nr. 2]). Ansonsten bestünde insbesondere die Gefahr, dass der Rechtsschutz durch den EGMR leerläuft und die staatliche Behinderung im Einzelfall unbeanstandet und somit ungeahndet bleibt.
Rdn 29
b) Im Schwerpunkt betrifft das Behinderungsverbot Verfahren aus dem Bereich des Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht. Insassen von Haftanstalten sind aufgrund ihrer persönlichen Situation regelmäßig besonders angreifbar. Fälle der Bestrafung für die Kom...