Dr. Holger Niehaus
, Dr. Peter Kotz
Rdn 1303
Literaturhinweise:
s. die Hinweise bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1293.
Rdn 1304
1. Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes stellen EGGVG, JGG, OWiG, StPO und StVollzG Rechtsbehelfe zur Verfügung, von denen ein Teil wegen seiner besonderen Wirkung als Rechtsmittel bezeichnet wird. Des Weiteren wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen sowie zwischen förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen unterschieden. Zu den Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wird verwiesen auf → JGG-Besonderheiten, Berufung, Teil A Rdn 651; → JGG-Besonderheiten, Revision, Teil A Rdn 857 ff.
Rdn 1305
2. Rechtsmittel sind ordentliche förmliche Rechtsbehelfe. Sie führen zur Nachprüfung der nicht rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung (Devolutiveffekt), Berufung und Revision hindern darüber hinaus die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung (Suspensiveffekt). Das Rechtsmittel der Beschwerde löst per se keine Vollzugshemmung aus; jedoch kann das Beschwerdegericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (§ 307 Abs. 2).
Rdn 1306
3.a) Weitere ordentliche förmliche Rechtsbehelfe sind wegen Fehlens des Devolutiveffekts, z.B. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 (→ Rechtsbehelfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil B Rdn 92 ff.), der Einspruch gegen einen Strafbefehl (→ Rechtsbehelfe, Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 756 ff.) oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG (→ Rechtsbehelfe, Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Teil B Rdn 323 ff.).
Rdn 1307
b) Ein außerordentlicher förmlicher Rechtsbehelf ist der Wiedereinsetzungsantrag, weil er die Rechtskraft durchbricht (→ Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung ...