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Teil A: Rechtsmittel / 53 JGG-Besonderheiten, Kostenentscheidung [Rdn 788]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
2. "Auslagen" im Sinne des § 74 JGG, von denen der Jugendliche entlastet werden kann, sind jedoch nicht die Auslagen des Jugendlichen für einen Wahlverteidiger. Wenn dem Jugendlichen dagegen ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, kann er über § 74 JGG diesbezüglich endgültig entlastet werden, denn die Gebühren, die der Pflichtverteidiger gegenüber der Landeskasse abrechnet, sind Teil der Verfahrenskosten.
3. Gegen die Kostengrundentscheidung und gegen die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig. Dabei ist die instanzielle Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG zu beachten.
 

Rdn 789

 

Literaturhinweise:

Baumhöfener, Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG, ZJJ 2007, 267

Sommerfeld/Schady, Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung eines Jugendlichen

Zieger, Kosten der Verteidigung in Jugendstrafverfahren – Der oft vergessene § 74 JGG, StV 1990, 282

s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 603.

 

Rdn 790

1.a) Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sinn des § 74 JGG ist es, den jungen Angeklagten, der zumeist noch nicht über eigene finanzielle Mittel verfügt, finanziell zu entlasten und zu verhindern, dass nach Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe noch der Vollstreckungsbeamte kommt, um die nicht unerheblichen Verfahrenskosten einzutreiben (OLG Köln OLGSt JGG § 74 Nr. 3; LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.6.2010 – 3 Qs 43/10, ZJJ 2010, 428; Zieger StV 1990, 282). § 74 JGG sollte deshalb nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Jugendliche Kosten und Auslagen aus eigenen Mitteln bezahlen kann und diese Belastung erzieherisch auch angebracht erscheint (RL Nr. 1 zu § 74 JGG; Nöding, Rn 214 f.).

 

Rdn 791

§ 74 JGG ist auch anwendbar im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 105 OWiG; s.a. → JGG-Besonderheiten, Bußgeldverfahren, Teil A Rdn 704 ff.), Vollstreckungsverfahren (dazu Burhoff/Kotz/Schimmel, Nachsorge, Teil B Rn 724 ff.) und im Vollzugsverfahren (dazu Burhoff/Kotz/Schimmel, Nachsorge, Teil C Rn 734 ff.).

 

Rdn 792

b) Die Möglichkeit, von der Auferlegung abzusehen, stellt eine Ausnahme zur Kostentragungspflicht bei Verurteilungen gem. § 465 dar. Die übrigen Regelungen aus dem allgemeinen Verfahrensrecht der StPO über die Verfahrenskosten (§§ 464–473a) gelten gem. § 2 Abs. 2 JGG hingegen auch im Jugendstrafverfahren.

 

Rdn 793

c) Die Vorschrift ist anwendbar auf Jugendliche, auch wenn sie von einem allgemeinen Gericht verurteilt werden (§ 104 Abs. 1 Nr. 13 JGG), auf Heranwachsende dann, wenn materielles Jugendstrafrecht auf sie angewendet wird (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG).

 

Rdn 794

2.a) Die Kosten des Verfahrens umfassen nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten (BGH, Beschl. v. 16.3.2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224; BGH bei Böhm NStZ-RR 2001, 321; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2011 – 2 Ws 125/11, NStZ-RR 2012, 192; a.A. Baumhöfener ZJJ 2007, 267; Brunner/Dölling, § 74 Rn 7), also vor allen nicht Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers (→ Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1; → JGG-Verfahren, gebührenrechtliche Besonderheiten, Teil D Rdn 246).

 

Rdn 795

b) Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers zählen hingegen als gerichtliche Auslagen (Nr. 9007 KVGKG) zu den Verfahrenskosten (Burhoff/Volpert, RVG, Gerichtskosten, Teil A Rn 771; Meyer-Goßner/Schmitt § 464a Rn 1). Sie sind demnach von der Entscheidung nach § 74 JGG umfasst, so dass der Jugendliche – im Regelfall der Abwendung des § 74 JGG (dazu Teil A Rdn 790) und anders als im Erwachsenenstrafrecht – von diesen endgültig entlastet wird.

 

Rdn 796

c) Den Auslagen im Sinne des § 74 JGG unterfallen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, von deren Auferlegung somit vollständig oder teilweise abgesehen werden kann (zur Nebenklage in JGG-Verfahren allgemein → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 618 f.). Umstritten ist, ob in diesem Fall dann der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat oder ob diese der Landeskasse auferlegt werden können (für die Möglichkeit der Abwälzung auf die Landeskasse: LG Darmstadt, Beschl. v. 16.1.1983 – 12 Qs 1283/81, NStZ 1983, 235; LG Saarbrücken (JugK), Beschl. v. 11.7.1963 – 24 VRJs 168/62, NJW 1963, 2334; dagegen LG Koblenz, Beschl. v. 5.2.2010 – 2 Qs 15/10, JurBüro 2010, 266; D/S/S-Schatz, § 74 Rn 25; ausführlich Sommerfeld/Schady ZJJ 2021, 102). Die Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a StPO) werden dagegen nach § 109 Abs. 2 Satz 4 JGG nicht von § 74 JGG erfasst, so dass heranwachsende Verurteilte im Regelfall die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers selbst zu tragen haben; gegen Jugendliche ist die Adhäsionsklage nach § 81 JGG ohnehin nicht zulässig.

 

Rdn 797

3.a) Gegen die Kostengrundentscheidung (...

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