Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teil A: Rechtsmittel / 45 JGG-Besonderheiten, Bewährungsfragen [Rdn 658]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. § 59 JGG regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung stehen.
2. § 59 Abs. 1 bezieht sich auf die Aussetzungsentscheidung als solche ("ob").
3. § 59 Abs. 2 JGG bezieht sich auf die Modalitäten der Strafaussetzung ("wie").
4. Selbst wenn der Richter die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung im Urteil abgelehnt hat, kann diese noch nachträglich gem. § 57 Abs. 2 JGG angeordnet werden.
5. Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1 JGG) ist gem. § 59 Abs. 3 JGG sofortige Beschwerde zulässig.
6. Der Beschluss über den Straferlass (§ 26a JGG) ist gem. § 59 Abs. 4 JGG nicht anfechtbar.
 

Rdn 659

 

Literaturhinweise:

Heinrich, Zur Anfechtbarkeit der den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ablehnenden Entscheidung im Jugendstrafverfahren, NStZ 2006, 417

Schäfer, Das Berufungsverfahren in Jugendsachen, NStZ 1998, 330

s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 603.

 

Rdn 660

1. § 59 JGG regelt – abweichend vom allgemeinen Rechtsmittelsystem – die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung stehen.

 

Rdn 661

§ 59 Abs. 1 JGG ist anwendbar auf:

▪ Jugendliche, auch wenn sie von einem allgemeinen Gericht verurteilt werden (§ 104 Abs. 1 Nr. 7 JGG),
▪ Heranwachsende dann, wenn materielles Jugendstrafrecht auf sie angewendet wird (§ 109 Abs. 2 JGG).
 

Rdn 662

2. § 59 Abs. 1 JGG bezieht sich auf die Aussetzungsentscheidung als solche ("ob").

 

Rdn 663

a) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist gem. § 59 Abs. 1 S. 1 JGG, wenn sie für sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig (→ Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550). Das Gleiche gilt gem. § 59 Abs. 1 S. 2 JGG, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.

 

Rdn 664

aa) § 59 Abs. 1 S. 1 JGG betrifft die Anordnung oder ausdrückliche Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe, gleichgültig ob das Gericht durch Urteil oder nachträglich durch Beschluss entschieden hat (Eisenberg/Kölbel, § 59 Rn 20; Brunner/Dölling, § 59 Rn 4). Die Anordnung der Aussetzung und die daneben erfolgte Verhängung des Jugendarrests (§ 16a JGG) können dabei nur gemeinsam angefochten werden (Eisenberg/Kölbel, § 59 Rn 3).

 

Rdn 665

bb) § 59 Abs. 1 S. 2 JGG erfasst die Fälle, in denen nach §§ 61 ff. JGG die Entscheidung über die Strafaussetzung dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten bleiben soll (sog. "Bewährungsvorbehalt"; → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 608). Aus der Gesetzesfassung folgt, dass in dieser Konstellation nur zugunsten des Verurteilten ein Anfechtungsrecht besteht, also nur mit dem Ziel, die Jugendstrafe sofort zur Bewährung auszusetzen. Die StA kann daher das Urteil mit dem Ziel, eine unbedingte Jugendstrafe zu erreichen nur mit der Berufung oder Revision angreifen, nicht mit der sofortigen Beschwerde (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.6.1977 – 2 Ws 115/77, SchlHA 1978, 90; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.1985 – 4 Ss 650/85, NStZ 1986, 219; Ostendorf/Drenkhahn, § 59 Rn 4; Eisenberg/Kölbel, § 59 Rn 8; D/S/S-Schatz, § 59 Rn 10; Brunner/Dölling, § 59 Rn 4 a.A. OLG München, Beschl. v. 25.1.2005 – 2 Ws 1308/04, NStZ-RR 2005, 152; Walter/Pieplow NStZ 1988, 169).

 

Rdn 666

b) Zweck der Vorschrift ist eine Verfahrensbeschleunigung. Wenn es "nur" um Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung geht, sollen die im zügigen Beschwerdeverfahren geklärt werden, um insgesamt "schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen" (BT-Drucks. 1/3264, S. 46).

 

Rdn 667

c)aa) Wird das Urteil insgesamt oder der gesamte Rechtsfolgenausspruch angegriffen, so führt dies auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Überprüfung der Bewährungsentscheidung. Ergibt sich aus der Rechtsmittelbegründung jedoch, dass es dem Rechtsmittelführer ausschließlich um die Aussetzungsfrage geht, so wird – unabhängig von der Bezeichnung als Berufung oder Revision – das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde behandelt (OLG München, Beschl. v. 25.1.2005 – 2 Ws 1308/04, NStZ-RR 2005, 152; D/S/S-Schatz, § 59 Rn 5, 9; Schäfer NStZ 1998, 330, 332). Dies gilt auch dann, wenn die Aussetzungsfrage mit der Straffrage untrennbar verbunden ist und nach allgemeinen Grundsätzen eine gesonderte Betrachtung unmöglich ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.1989 – 5 Ss (OWi) 118/89 – (OWi) 55/89 I, MDR 1990, 178; Eisenberg/Kölbel, § 59 Rn 7).

 

☆ Aus Verteidigersicht ist die Berufung gegenüber einer sofortigen Beschwerde vorzugswürdig , da diese eine mündliche Verhandlung beinhaltet, wohingegen im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung lediglich nach Aktenlage gefällt wird. Außerdem kann der längere Zeitraum, den das Berufungsverfahren erfordert, vom Verteidiger dazu genutzt werden, um mit dem jungen Mandanten, den Eltern und der Jugendgerichtshilfe auf eine verbesserte Situation und damit auch bessere Bewährun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    733
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    522
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    348
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    335
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    320
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    277
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    275
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    265
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    254
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    253
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    249
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    247
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    231
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    229
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    197
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    194
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    190
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    175
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    166
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren