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Teil J  Verfahrensrechtliche Besonderheiten / 3.3 Die Bekanntgabe von einheitlichen Feststellungsbescheiden an Empfangsbevollmächtigte gemäß § 183 AO

Prof. Dieter Kies
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§ 183 AO stellt eine Sonderregelung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten dar, die die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe ergänzt. Soweit mehrere Feststellungsbeteiligten betroffen sind, schafft § 183 AO die Möglichkeit, den Verwaltungsakt nur einer Person (Empfangsbevollmächtigter, Geschäftsführer) bekannt zu geben. Die Vorschrift korrespondiert mit § 352 AO und § 48 FGO, die die Rechtsbehelfsbefugnis in ähnlicher Weise regeln und beschränken. Durch die Norm soll verhindert werden, dass – wie es gem. §§ 122, 124 AO eigentlich geboten wäre – bei mehreren oder vielen Beteiligten die Feststellungsbescheide jeder Person bekannt gegeben werden müssen, die an dem Gegenstand der Feststellung (Einkünfte, Einheitswert) beteiligt ist.

§ 183 Abs. 1 AO enthält eine Stufenfolge der Empfangsbevollmächtigung, die in dieser Reihenfolge zwingend von der Finanzverwaltung einzuhalten ist:

  • Vorrang hat der rechtsgeschäftlich bestellte "gemeinsame" Empfangsbevollmächtigte nach Abs. 1 Satz 1.
  • Ist ein rechtsgeschäftlich bestellter Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, hat die Bekanntgabe an den "fingierten Empfangsbevollmächtigten" nach Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen.
  • Erst wenn weder ein rechtsgeschäftlich bestellter Empfangsbevollmächtigter noch ein Vertretungsberechtigter vorhanden ist, kann die Bekanntgabe an den "fiktiven Empfangsbevollmächtigten" nach Abs. 1 Satz 3 i .V .m. Satz 4 erfolgen.

Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Beteiligten rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, trifft diese Beteiligten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, der ermächtigt ist, Verwaltungsakte und Mitteilungen für das Feststellungsverfahren und ein diesbezügliches Einspruchsverfahren (nicht aber für das gerichtliche Verfahren) entgegenzunehmen. Es handelt sich nicht um eine erzwingbare Verpflichtung, sondern um eine Obliegenheit. Ihre Verletzung hat lediglich die in § 183 Abs. 1 Sätze 2 ff. AO enthaltenen Folgerungen. Haben die Beteiligten ihre Obliegenheit nach Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kann die Verwaltung von den Regelungen des Abs. 1 Sätze 2 und 3 keinen Gebrauch machen.

Grundsätzlich ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen. Ist dies für die Beteiligten unzumutbar, kann die Verwaltung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zulassen, dass jeweils ein Empfangsbevollmächtigter für verschiedene Gruppen von Beteiligten bestellt wird. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde; es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde auf einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten besteht, wenn das Verwaltungsverfahren nicht wesentlich erschwert würde.

Erfüllen die Beteiligten ihre Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu ernennen, nicht, gilt nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO der Vertretungs- oder Verwaltungsberechtigte als Empfangsbevollmächtigter ("fingierter Empfangsbevollmächtigter").

Der Rechtsschutz des Beteiligten soll durch die fingierte Empfangsvollmacht aber nicht vermindert werden. Daher ist die Bekanntgabe an den Vertretungsberechtigten nicht ausreichend, wenn z. B. der Steuerpflichtige bestreitet, an der Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt zu sein, oder andere Beteiligte bestreiten, dass der Steuerpflichtige beteiligt ist, und erstmals über das Bestehen der Gesellschaft und die Beteiligung des Steuerpflichtigen entschieden wird; in einem solchen Fall hat Einzelbekanntgabe zu erfolgen.

Wer der "fingierte Empfangsbevollmächtigte" jeweils ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei Personengesellschaften ist dies der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, bei Liquidation der Liquidator. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind. Sind diese Personen einzelvertretungsberechtigt, genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen, den die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen kann. Sind mehrere Bevollmächtigte nur gesamtvertretungsberechtigt, genügt ebenfalls die Bekanntgabe an einen von ihnen; es braucht keine Bekanntgabe an alle Bevollmächtigten gemeinsam zu erfolgen.

Ist auch kein zur Vertretung oder Verwaltung Berechtigter bestellt, kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, binnen einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. In dieser Aufforderung ist ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter vorzuschlagen. Es ist nicht zulässig, einen Nichtbeteiligten vorzuschlagen. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass an den Benannten mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten Bekanntgaben vorgenommen werden, wenn sich die Beteiligten nicht doch noch während der gesetzten Frist auf einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten einigen. Diese Aufforderung muss an alle Beteiligten ergehen, also auch allen bekannt gegeben werden.

Bestellen die Beteiligten auf diese Aufforderung hin einen anderen als den Vorgeschlagenen als Empfangsbevollmächtigten, ...

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