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Teil II Mietprozessrecht / 1.7 Sonstige Klagen

Harald Kinne
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Rz. 220

Als sonstige Klagen kommen sowohl Leistungsklagen als auch Feststellungsklagen in Betracht. Leistungsklagen dienen der Durchsetzung eines vom Vermieter oder Mieter behaupteten Anspruchs zum Zweck seiner Befriedigung. Darunter fallen sowohl Zahlungsklagen als auch Klagen auf Vornahme einer Handlung oder auf Unterlassung sowie Klagen auf Duldung. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urteil v. 30.9.2009, VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647). Klagt der Vermieter nach Modernisierung auf Zahlung der erhöhten Miete, muss auch die als Anlage beigefügte Berechnung der Mieterhöhung ausreichend lesbar sein; das ist bei einer Schriftgröße von 4 bis 5 Punkt nicht der Fall, wenn das Schriftbild auch nicht durch eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen ist, sodass die Klage formal unwirksam ist (LG Darmstadt, Urteil v. 28.5.2024, 8 S 7/23, GE 2025, 291).

1.7.1 Zahlungsklagen des Vermieters

 

Rz. 221

Bei Zahlungsklagen muss die mit der Klage geltend gemachte Forderung im Einzelnen genau bestimmt sein. Denn die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist bestimmt genug, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist; hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird (BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 194/17...

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