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Teil I der Entgeltordnung des TV-L / 5.4.1.1 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.3.2017, 5 Sa 422/16

Annette Salomon-Hengst
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Für die Zuordnung einer Bürotätigkeit als "schwierig" im Sinne der Entgeltgruppe 4 des TV EntgO Bund ist entscheidend, ob es sich lediglich um die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeit in Anlehnung an ähnliche Vorgänge handelt und eine durchzuführende Zuordnung von Gesundheitsunterlagen rein mechanisch erfolgt (dann EG 3), oder ob die Tätigkeit eine eigenständige Subsumtionsleistung und Erkenntnisleistung nach technischen, wissenschaftlichen oder sprachlichen Merkmalen erfordert (dann EG 4). Hier verneint für eine Bürokraft am Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen, die mit der Erfassung von medizinischen Daten befasst war.

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