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Teil H: Personen- und Berufsgruppen, Fahrerlaubnisrecht / 105 Soldaten, einfache Disziplinarmaßnahmen [Rdn 1199]

Thomas Röth , Dr. Tobias Lubitz
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Rdn 1200

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1151.

 

Rdn 1201

1. Disziplinarmaßnahmen, die von den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können, werden einfache Disziplinarmaßnahmen genannt. Es handelt sich um vergleichsweise milde Maßnahmen zur Ahndung von Dienstvergehen. § 22 WDO bezeichnet abschließend als einfache Disziplinarmaßnahmen, den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und den Disziplinararrest. Insoweit gilt folgender

 

Rdn 1202

 

Überblick

▪ Der Verweis (§ 23 Abs. 1 WDO) ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens. Er ist ausdrücklich, in Abgrenzung zu mussbilligenden Äußerungen oder Zurechtweisungen als solcher ausdrücklich zu bezeichnen.
▪ Der strenge Verweis (§ 23 Abs. 2 WDO) ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
▪ Die Disziplinarbuße (§ 24 WDO) besteht in der Zahlung eines Geldbetrages, der den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge nicht überschreiten darf. Es sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es die strenge Form als Verschärfung, die ebenfalls vor der Truppe bekannt zu machen ist.
▪ Die Ausgangsbeschränkung (§ 25 WDO) besteht in dem Verbot, von einem Tag bis zu drei Wochen, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann durch das Verbot, Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen, verschärft werden (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Bei der strengen Ausgangsbeschränkung wird diese ebenfalls vor der Truppe bekannt gemacht.
▪ Der Disziplinararrest (§ 26 WDO) besteht in einfacher Freiheitsentziehung von drei Tagen bis drei Wochen. Disziplinararrest darf gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WDO erst verhängt werden, nachdem der Richt...

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