Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teil E   Die Besteuerung der GmbH / 2.6.6 Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 KStG)

Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den im Abs. 2 genannten Anteilen entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich insbesondere um folgende Tatbestände:

  • Teilwertabschreibungen,
  • Veräußerungsverluste,
  • Liquidationsverluste,
  • Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung,
  • oder mit der Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens aufgrund handelsrechtlicher Minderabführungen bei Organschaft
  • oder mit der verdeckten Ausschüttung eines Anteils
  • oder mit Sachdividenden.

Darf die Gewinnminderung aus einer Teilwertabschreibung von Anteilen nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht angesetzt werden, so ist auch eine spätere Wertaufholung nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Hat die Teilwertabschreibung vor VZ 2002 stattgefunden (vgl. § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG), so hat sie zu einer Gewinnminderung geführt. Eine spätere Zuschreibung fällt dann nicht unter die Steuerfreiheit des § 8b Abs. 2 KStG. Wird ein Anteil nach § 8b Abs. 2 KStG veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht steuerfrei, als in den vergangenen Jahren eine gewinnwirksame Teilwertberichtigung stattgefunden hat.

 
Praxis-Beispiel
a) Die X-AG hält 75 % der Anteile an der A-GmbH, die sie für 500 000 EUR in 1995 erwarb. In 1999 hat die AG die Beteiligung auf 100 000 EUR abgeschrieben. In 2019 nimmt sie eine Zuschreibung auf 500 000 EUR vor.

LÖSUNG Die Abschreibung in 1999 hat in vollem Umfang den Gewinn der AG gemindert. Damit ist die Zuschreibung steuerpflichtig. § 8b Abs. 2 KStG ist nicht anzuwenden.

b) Die X-AG hält 75 % der Anteile an der A-GmbH, die sie für 500 000 EUR in 1995 erwarb. In 2003 hat die AG die Beteiligung auf 100 000 EUR abgeschrieben. In 2019 nimmt sie eine Zuschreibung auf 500 000 EUR vor.

LÖSUNG Da die Abschreibung in 2003 unter § 8b Abs. 3 KStG fiel und die Gewinnminderung von 400 000 EUR damit nicht berücksichtigt werden konnte, ist auch die spätere Zuschreibung nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

c) Die X-AG hält 75 % der Anteile an der A-GmbH, die sie für 500 000 EUR in 1995 erwarb. In 1999 hat die AG die Beteiligung auf 100 000 EUR abgeschrieben. In 2019 veräußert die AG die Beteiligung für 600 000 EUR.

LÖSUNG Grundsätzlich wäre der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Da aber in 1999 eine gewinnwirksame Teilwertberichtigung von 400 000 EUR vorgenommen wurde, ist insoweit der Gewinn zu versteuern. Damit bleiben nur noch 100 000 EUR steuerfrei.

Mit Wirkung ab VZ 2008 wurden dem Abs. 3 die Sätze 4 bis 8 angefügt. Danach darf eine Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen das Einkommen nicht mindern, wenn es von einem Gesellschafter gewährt wurde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Damit soll die Abschreibung der Beteiligung und die Abschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen gleichgestellt werden, um Gestaltungen zu verhindern.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafter der A-GmbH ist die Z-GmbH. Die A-GmbH befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten und benötigt dringend Kapital. Die Z-GmbH überlegt folgende Gestaltungen:

  1. Gewährung eines ungesicherten Darlehens über 3 Mio. EUR oder
  2. Kapitalerhöhung um 3 Mio. EUR.

In 2007 musste die A-GmbH Insolvenz anmelden.

LÖSUNG In der Variante a) war nach § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des Jahres 2007 die Teilwertberichtigung von Darlehen vom Abzugsverbot nicht erfasst. Die Z-GmbH hätte einen Abschreibungsaufwand i. H. v. 3 Mio. EUR.

Variante b) war unstreitig vom Wortlaut des § 8b Abs. 3 KStG erfasst. Der Abschreibungsaufwand war außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Damit ergab sich ein Widerspruch bzw. eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Gestaltungsmöglichkeit.

Nach Satz 5 gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn das Darlehen von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person i. S. d. § 1 AStG gewährt wurde. Ebenfalls schädlich ist es, wenn ein Dritter einen Rückgriff auf den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person hat. In diesem Fall fällt der Aufwand aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten unter das Abzugsverbot.

Da die Formulierung in § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG dem § 8a KStG a. F. entspricht, können die Verwaltungsgrundsätze zu dieser Vorschrift analog herangezogen werden (vgl. BMF vom 15. 07. 2004 BStBl I 2004, 593; zu § 8a KStG a. F. s. ausführlich 1. Auflage, 419 ff.)

Nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG gilt das Abzugsverbot nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt hätte, also kein eigenkapitalersetzendes Darlehen vorliegt.

 
Praxis-Beispiel
a) Die X-GmbH ist zu 75 % an der Y-AG beteiligt. Sie gewährt in 2010 der AG ein Darlehen über 10 Mio. EUR. Mangels entsprechenden Eigenkapitals kann die AG keine Sicherheiten bieten. Die X-GmbH muss das Darlehen in 2019 auf 1 EUR abschreiben.

LÖSUNG Da kein fremder Dritter ein derartiges Darlehen unter diesen Voraussetzungen gewährt hätte, liegt ein eigenkapitalersetzendes Darlehen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG vor.

Die Teilwertberichtigung darf das Einkommen nicht m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren