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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss / Haftungsverhältnisse (Eventualverbindlichkeiten)

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Rz. 1

Gemäß §§ 251, 268 Abs. 7 HGB sind

a) Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
c) Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
d) Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

im Anhang anzugeben.

 

Rz. 2

Die Angabe im Anhang kommt nur in Frage, wenn die zugrundeliegenden Verpflichtungen nicht in der Bilanz passiviert werden müssen (§ 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB).

 

Rz. 3

Die Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstige Sicherheiten anzugeben.

 

Rz. 4

Besteht die Verbindlichkeit oder die Haftung gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder betreffen die Verpflichtungen die Altersversorgung, so ist dies jeweils gesondert unter Angabe des Betrages anzugeben (§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB).

 

Rz. 5

Die Eventualverbindlichkeiten sind auch dann zu vermerken, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

 

Rz. 6

Bei jedem der in Tz. 1 aufgeführten Haftungsverhältnisse sind gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten gesondert anzugeben (§ 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB).

Zu a):

 

Rz. 7

Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

Hier sind alle Wechsel zu vermerken, aus denen die Gesellschaft als Ausstellerin oder Indossantin bei Nichteinlösung im Regressfall haftet. Zu beachten ist, dass das Obligo der Gesellschaft erst durch die Einlösung des Wechsels erlischt (bei Sichtwechseln vergleiche Vorlegungsfrist gemäß Art. 23 WG). Das Obligo aus Mobilisierungs- und Kautionswechseln für eigene Verbindlichkeiten sowie aus Depotwechseln braucht nicht vermerkt zu werden.

Zu b):

 

Rz. 8

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

Bürgschaften

Dazu gehören alle Arten von Bürgschaften im Sinne der §§ 765 ff. BGB (auch Rückbürgschaften, Ausfallbürgschaften und Kreditaufträge). Zum Ausweis von Verpflichtungen aus Schuldübernahmen und aus bürgschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen vergleiche c) "Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen".

Bürgschaftsverpflichtungen brauchen nur insoweit vermerkt zu werden, als die verbürgte Hauptschuld am Bilanzstichtag bestanden hat.

Wechselbürgschaften

Diese Verpflichtungen sind in Art. 30 bis 32 WG geregelt.

Scheckbürgschaften

Diese Verpflichtungen sind in Art. 25 bis 27 ScheckG geregelt.

Zu c):

 

Rz. 9

Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen

Unter Gewährleistungsverträgen ist jede nicht als Bürgschaft zu qualifizierende Verpflichtung zu verstehen, die das Einstehen für einen bestimmten Erfolg oder eine Leistung zum Gegenstand hat.

Hauptfälle sind Gewährleistungen für fremde Leistungen, gleichgültig in welche Rechtsform sie gekleidet sind.

Beispiele:Kumulative Schuldübernahme, soweit nicht Passivierungspflicht besteht. Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger, auf dessen Verlangen jederzeit eine Bürgschaft für den Schuldner zu übernehmen oder selbst in die Verbindlichkeit als Schuldner einzutreten.

Maßgebend für die Höhe des Ausweises ist der Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag.

Zu d):

 

Rz. 10

Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Zu vermerken sind hier solche Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, die auch für eigene Verbindlichkeiten bestellt werden können.

Beispiele: Grundpfandrechte,Verpfändungen beweglicher Sachen und Rechte, Sicherungsübereignungen und -abtretungen.

 

Rz. 11

Zusätzlich sind im Anhang die Verbindlichkeiten aus persönlicher Haftung gemäß § 416 BGB anzugeben.

Eine solche Verbindlichkeit besteht, wenn ein Erwerber eines ausgebuchten Grundstückes durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernimmt und der Gläubiger der Schuldübernahme – noch nicht – zugestimmt hat.

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