Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
Für Umwandlungen, die unter das UmwStG fallen, kann der umwandelnde Rechtsträger bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen eine sofortige steuerwirksame Aufdeckung stiller Reserven vermeiden und der übernehmende Rechtsträger regelmäßig in diesen Fällen die steuerlichen Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter fortführen. Soweit der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG vor fast 15 Jahren in stärkerem Maße "europäisiert" wurde, betrifft dies nach § 1 Abs. 2 und Abs. 4 UmwStG insbesondere Unternehmen, die nach den Vorschriften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gegründet wurden und deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt der Umwandlung in der EU oder im EWR befinden.
Die Steuerneutralität eines Umwandlungsvorgangs erfordert nach dem UmwStG grundsätzlich, dass der übernehmende und der übertragende Rechtsträger diese persönlichen Merkmale vorweisen. Auf diesen "doppelten Europabezug" verzichtet das UmwStG de lege lata bislang lediglich in den folgenden drei Fällen, in denen ein übertragender Rechtsträger bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen auch in einem Drittland ansässig sein kann:
- Einbringung nach § 24 UmwStG in eine inländische Mitunternehmerschaft;
- Anteilstausch gem. § 21 UmwStG;
- Umwandlungsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 UmwStG, vorausgesetzt, dass das inländische Besteuerungsrecht an einem Veräußerungsgewinn der erhaltenen Anteile weder ausgeschlossen noch beschränkt ist.
Gemäß der Auffassung der Finanzverwaltung (Tz. 01.52 des Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314) ist grundsätzlich – zumindest auch – auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Umwandlung abzustellen (so z. B. Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, § 1 UmwStG, Rz 121).
Insoweit erscheint es problematisch...
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