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Teil B: Grundlagen steuerlicher Verrechnungspreise / 5.1.6.2 Übersicht über BEPS-Berichte und deren Einschätzung

Jörg Hanken
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Noch nie in ihrer Geschichte hat die OECD in einem so kurzen Zeitraum zwischen Februar 2013 und Oktober 2015 so viele praxisrelevante Themen so intensiv bearbeitet und es geschafft, am 5. Oktober 2015 zu jedem der 15 Aktionspunkte finale Berichte zu veröffentlichen. Nach eigenen Angaben[105] hat die OECD insgesamt 23 Diskussionsentwürfe vorgestellt und mehr als 12.000 Seiten an Kommentaren aus der Öffentlichkeit erhalten und verarbeitet. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD außerdem nochmals die Relevanz und Notwendigkeit des BEPS-Projekts unterstrichen, da OECD-eigene Analysen[106] davon ausgehen, dass jährlich ca. 4–10 % der globalen Körperschaftsteuer-Einnahmen durch BEPS-Aktivitäten von Unternehmen entfallen (dies entspräche ca. 100 bis 240 Mrd. USD). Auch die G20-Finanzminister haben in einer Sitzung am 8. Oktober 2015 in Lima ihre volle Unterstützung und Zustimmung zu der BEPS-Initiative ausgesprochen. Folgende Gründe nennt die OECD für die o. g. Steuermindereinnahmen:

  • Aggressive Steuerplanung einiger multinationaler Unternehmen
  • Wechselwirkung zwischen nationalen Steuerregeln
  • Mangel an Transparenz und Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen
  • begrenzte Vollzugsmittel in den einzelnen Staaten
  • schädliche Steuerpraktiken

Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht, für welche OECD BEPS-Aktionspunkte finale Berichte im Jahr 2015 veröffentlicht wurden und in welchen Kapiteln dieses Buchs sie verarbeitet worden sind:

 
BEPS-Aktionspunkt Buch-Kapitel
1: Digitale Wirtschaft Teil B, Kapitel 5.1.7, Kapitel 14.1 Betriebsstätten
7: Betriebsstätten Teil B, Kapitel 14.1 Betriebsstätten
8–10: Fremdvergleichsgrundsatz Teil B, Kapitel 6 Fremdvergleichsgrundsatz
8–10: Funktions- und Risikoanalyse/Wertschöpfungsbeitragsanalyse/Substanz Teil B, Kapitel 9 F&R-Analyse
8–10: Zollwerte Teil B, Kapitel 14.3 Umsatzsteuer/Zoll
8–10: Standortvorteile Teil B, Kapitel 6 Fremdvergleichsgrundsatz
8–10: Rohstoffgeschäfte Teil B, Kapitel 11.1.1
8–10: Assembled Workforce Teil B, Kapitel 11.5.3 Entsendungen
8–10: Profit Split Teil B, Kapitel 11.2.1 VP-Methoden
8–10: Immaterielle Wirtschaftsgüter Teil B, Kapitel 11.5.4 Lizenzierung
8–10: Low Value-adding Services Teil B, Kapitel 11.5.2 Dienstleistungen
8–10: Cost Contribution Arrangements Teil B, Kapitel 11.5.2 Dienstleistungen
12: Offenlegung Gestaltungsmodelle Dieses Kapitel, "Zusammenfassung aus VP-Sicht" weiter unten
13: VP-Dokumentation (Master File, Local File, Country-by-Country Reporting) Teil B, Kapitel 12 VP-Dokumentation
14: Verbesserung der Streitbeilegung Teil B, Kapitel 13 VP-Verteidigung und Streitbeilegung
15: Multilaterales Instrument Dieses Kapitel, "Zusammenfassung aus VP-Sicht" weiter unten

Die offizielle Zusammenfassung der OECD eines jeden Aktionspunktes ergibt sich aus Anlage 3.

Die OECD-BEPS-Papiere vom 5. Oktober 2015 sind sehr umfangreich und schlagen eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen und gegen die Erosion von Steuerbemessungsgrundlagen mit verschiedenen Fristen zur Umsetzung vor. Entsprechend hat die OECD seit 2015 weiter an Empfehlungen zu verschiedenen Schwerpunktthemen gearbeitet, wie beispielsweise Finanzierungstransaktionen[3], schwer zu bewertende immaterielle Werte[4], Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode[5] sowie dem neuen OECD Pillar 1 und Pillar 2 Ansatz (vgl. Kapitel 5.1.8 und 5.1.9).

Insgesamt sind die OECD-Veröffentlichungen von einem starken Misstrauen gegenüber Unternehmen und Beratern geprägt. Es muss an dieser Stelle nochmals betont werden, dass die nationalen Gesetzgeber mit ihren divergierenden und sich teilweise widersprechenden Regelungen die Verursacher von Steuergestaltungsmöglichkeiten sind und nicht die Unternehmen oder Berater, die insofern zu Unrecht am Pranger stehen. Dass die Staaten in einem Steuerwettbewerb zueinander stehen, um Investitionen und somit Konzerne anzulocken, ist kein Geheimnis. Dass die im Zuge der BEPS-Initiative überarbeitenden OECD-VP-Richtlinien[93] daran etwas ändern werden, ist sehr fraglich. Dass ein Staat aus Fairness-Gründen Steuersubstrat an andere Staaten abgibt, gehört auch eher in die Kategorie "Wunschdenken". Analysen zeigen, dass es kein Zufall war, dass vor allem US-Konzerne mit geringen Konzernsteuersätzen in der Presse stehen. Das US-Steuerrecht erlaubte eben den in den USA domizilierten Konzernen, ihre Auslandsgewinne in bestimmten Gesellschaften und Jurisdiktionen zu belassen, die dort nicht oder kaum besteuert wurden. Es fehlen in den USA letztlich steuerliche Hinzurechnungsregelungen wie sie z. B. das deutsche Außensteuergesetz kennt. Daher wären die aus der Presse bekannten Fälle mit einem in Deutschland ansässigen Konzern nicht möglich gewesen. Die durchschnittliche Konzernsteuerquote aller DAX-30-Unternehmen beträgt seit 2013 zwischen 24 % und 27 % und im Jahr 2020 lag sie bei 25,7 %[7]. Diese Quote ist vergleichsweise hoch, wenn man bedenkt, dass diese Konzerne durchschnittlich über 80 % ihrer Außenumsätze auf Auslandsmärkten e...

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