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Teil B: Grundlagen steuerlicher Verrechnungspreise / 11.1.1 Preisvergleichsmethode

Jörg Hanken
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Die Preisvergleichsmethode wird auch als sogenannte "Comparable Uncontrolled Price Method (CUP)" bezeichnet[341]. Im Teil C, Kapitel 18.1 finden Sie detaillierte Ausführungen dazu, wie diese Methode aus Controllingsicht betrachtet wird.

Mithilfe der Preisvergleichsmethode wird der bei einem konzerninternen Geschäft verrechnete Waren- oder Dienstleistungspreis mit jenem verglichen, der bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen verrechnet wird.

Folgende Varianten der Preisvergleichsmethode sind zu unterscheiden:

Abb. 92: Äußerer/innerer Preisvergleich

Abb. 93: Direkter/indirekter Preisvergleich

Theoretische Eignung:

  • Setzt unmittelbar an Marktpreisen an
  • Hat häufig Vorrang gegenüber anderen VP-Methoden

Praktische Anwendbarkeit:

  • Die Verhältnisse müssen vergleichbar sein (Märkte, Produkte, Vertragsbedingungen, Handelsstufen etc.)
  • Marktpreise sind oft nicht öffentlich verfügbar
  • Die Kalkulationsgrundlagen der Wettbewerber sind unbekannt
  • Die äußere Preisvergleichsmethode ist selten anwendbar, außer z. B. bei börsennotierten Waren (Metalle, Rohstoffe) oder Finanzierungstransaktionen

Im Rahmen der BEPS Initiative der OECD/G20 befasste sich der Aktionspunkt 10 mit neuen Leitlinien für die fremdübliche Bepreisung von Rohstoffgeschäften ("commodities"). Die wesentlichen Erkenntnisse aus den neuen Textziffern 2.18 bis 2.22 der OECD-RL 2022 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Unter "commodities" werden physische Güter verstanden, die üblicherweise auch zwischen fremden Dritten zu öffentlich verfügbaren Preisen (z. B. Warenbörse) gehandelt und bepreist werden.
  • Die Preisvergleichsmethode gilt als die bevorzugte VP-Methode für den Angemessenheitstest bei commodities.
  • Als Fremdvergleichsfaktoren sind zu berücksichtigen: "Bei Rohstoffen umfassen die [für den Fremdvergleich] wirtschaftlich relevanten Merkmale u. a. die physischen Eigenschaften und die Qualität des Rohstoffs sowie die Vertragsbedingungen des konzerninternen Geschäftsvorfalls, wie beispielsweise das gehandelte Volumen, die Laufzeit der Vereinbarungen, den Zeitpunkt und die Bedingungen der Lieferung, den Transport, die Versicherung und die Devisenbedingungen. Bei einigen Rohstoffen können bestimmte wirtschaftlich relevante Merkmale (z. B. eine unverzügliche Lieferung) zu einem Preisaufschlag oder -nachlass führen. Wenn der notierte Preis als Bezugswert für die Bestimmung des fremdüblichen Preises oder Preisspektrums verwendet wird, können die standardisierten Verträge, in denen die Spezifikationen festgelegt sind, auf deren Grundlage die Rohstoffe an der Börse gehandelt werden und die zu einem notierten Preis für den Rohstoff führen, relevant sein."[342]
  • Folgende VP-Dokumentationsanforderung schlägt die OECD für konzerninterne Rohstoffgeschäfte vor: "Um den Steuerverwaltungen bei der Durchführung einer sachlich fundierten Prüfung der Verrechnungspreispraxis des Steuerpflichtigen zu helfen, sollten die Steuerpflichtigen verlässliche Nachweise vorlegen und im Rahmen ihrer Verrechnungspreisdokumentation die Preissetzungspolitik bei Rohstoffgeschäften, die erforderlichen Informationen zur Begründung von Preisanpassungen auf der Basis der vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfälle oder von vergleichbaren Vereinbarungen zwischen unabhängigen Unternehmen, die sich im notierten Preis widerspiegeln, sowie andere relevante Informationen, wie beispielsweise die verwendeten Preisformeln, Vereinbarungen mit unabhängigen Endkunden, Preisaufschläge oder -abschläge, das Preisstellungsdatum, Informationen über die Lieferkette sowie für nichtsteuerliche Zwecke erstellte Informationen dokumentieren."[343]
  • Die Tz. 2.22 der OECD-VP-RL 2022 ist äußerst praxisrelevant und dürfte zu erheblichen Betriebsprüfungsstreitigkeiten und wohl auch zu Verständigungsverfahren führen. Es geht um den "richtigen" Zeitpunkt (Tag, Zeitperiode, Durchschnitt) des Fremdvergleichs. Wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Transaktion nachweisen kann, welcher Fremdvergleichszeitpunkt konzernintern vereinbart wurde, und dass dieser Zeitpunkt dem tatsächlichen Verhalten entspricht und nicht völlig fremdunüblich ist, dann soll dieser Zeitpunkt von den Finanzverwaltungen für den Angemessenheitstest zugrunde gelegt werden. Andernfalls sollen die Finanzverwaltungen den Durchschnitt der Fremdpreise zum Versanddatum ("date of shipment") als fremdüblich verwenden. Dass es hier selbstverständlich erhebliche Preisunterschiede gerade bei stark schwankenden Rohstoffpreisen zwischen dem Preis am Verhandlungstag und dem Preis am Versanddatum geben kann, ist selbsterklärend. Insofern bergen diese neuen Textziffern gehörig Sprengstoff. Man kann nur dringend raten, die o. g. Dokumente (VP-Richtlinie, konzerninterne Verträge, Preisermittlungs-Vorgehensweise, Preis-Anpassungsregeln, Fremdpreis-Nachweise etc.) vorzuhalten.
 

Zusammenfassung

Die Preisvergleichsmethode wird in der Praxis außer bei börsennotierten Waren, Finanztransaktionen und bei marktgängigen Dienstleistungen eher selt...

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