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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.6.1 Doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Das Erreichen der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG[1] bei nicht unverhältnismäßigen Kosten führt kraft Gesetzes – nicht erst durch entsprechenden Beschluss – zur Kostentragung aller Wohnungseigentümer.

Kopfprinzip oder abweichende Vereinbarung

Die Anzahl der Stimmen für eine bauliche Veränderung ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zwar nach dem gesetzlichen Kopfprinzip zu berechnen, aber nach ganz h. M. nur sofern die Wohnungseigentümer nichts Abweichendes/Anderes vereinbart haben.

 
Wichtig

"Mehr als" oder "mindestens" die Hälfte aller Miteigentumsanteile?

Zum Teil wird gefordert, dass "mehr als" die Hälfte aller Miteigentumsanteile dafür gestimmt haben müssen. Der Regelung liege der Gedanke zugrunde, dass eine bauliche Veränderung, die von einem so großen Teil der Wohnungseigentümer befürwortet wird, typischerweise sinnvoll und angemessen ist und deshalb von allen Wohnungseigentümern bezahlt werden sollte.[2]

Die Gegenansicht lässt es genügen, wenn die dem Beschluss zustimmenden Wohnungseigentümer "mindestens" die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG repräsentieren. Dies soll Missbräuche jedenfalls auch erschweren.[3]

Die Gesetzesbegründung ("so großer Teil der Wohnungseigentümer") ist fragwürdig, da das Gesetz nur auf die abgegebenen Stimmen abhebt, was den Demokratiegedanken entkräftet und angesichts der Beschlussfähigkeit (nahezu) jeder Versammlung im Extremfall sogar zur Entscheidungsmacht eines einzelnen Eigentümers führen kann.

Schon die Historie der bisherigen doppelt-qualifizierten Mehrheiten (§§ 16 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 WEG a. F.) zeigt, dass "mehr als" sich immer nur auf einen (!) Parameter bezog. Der Gesetzgeber hatte nämlich schon 2007 die Kleinanlage im Blick. Bei "mehr als 50 % der MEA" hätte dies auch heute nu...

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