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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.6 Kostenverteilung

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Das Gesetz enthält jetzt hinsichtlich der Kosten für bauliche Maßnahmen im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine Neuregelung in § 21 WEG. Wird sofort und nur über die von keinem Wohnungseigentümer "verlangte" (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. WEG) – über reine Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende – bauliche Veränderung positiv mit einfacher Mehrheit abgestimmt, so tragen nach § 21 Abs. 3 WEG anteilig nur die zustimmenden Wohnungseigentümer auch die Kosten (intern nach MEA).

Zwei Ausnahmen regelt § 21 Abs. 2 WEG:

  • Erreichen der doppelt-qualifizierten Mehrheit bei nicht unverhältnismäßigen Kosten oder
  • Amortisation in angemessenem Zeitraum.

Ansonsten gilt: Gegen den Beschluss stimmende Wohnungseigentümer, sich der Stimme Enthaltende und Abwesende sind nach dem Gesetz von der Kostenlast befreit.

Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sind die Wohnungseigentümer zwar befugt, zu beschlossenen Maßnahmen jetzt auch generell und nicht nur im Einzelfall eine abweichende Regelung der Kostenverteilung der jeweiligen Maßnahme mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Bei baulichen Maßnahmen im Sinne des § 20 WEG geht die Kostenregelung des § 21 WEG allerdings vor.

4.6.1 Doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Das Erreichen der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG[1] bei nicht unverhältnismäßigen Kosten führt kraft Gesetzes – nicht erst durch entsprechenden Beschluss – zur Kostentragung aller Wohnungseigentümer.

Kopfprinzip oder abweichende Vereinbarung

Die Anzahl der Stimmen für eine bauliche Veränderung ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zwar nach dem gesetzlichen Kopfprinzip zu berechnen, aber nach ganz h. M. nur sofern die Wohnungseigentümer nichts Abweichendes/Anderes vereinbart haben.

 
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